Teilpensionierung Schweiz: So gelingt der schrittweise Ausstieg
Mit einer Teilpensionierung reduzieren Sie Ihr Arbeitspensum schrittweise und gestalten den Übergang in den Ruhestand flexibler. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie sich die Teilpensionierung auf AHV, Pensionskasse und Säule 3a auswirkt und was Sie bei Steuern und Planung beachten sollten.
Zusammenfassung
– Voraussetzungen: Für eine Teilpensionierung müssen Sie Ihr Arbeitspensum reduzieren können und die Vorgaben Ihrer Pensionskasse beachten. Diese muss eine vorzeitige Pensionierung ab 63 Jahren ermöglichen; je nach Reglement ist sie bereits ab 58 Jahren möglich.
– Schrittweiser Bezug: Bei der Teilpensionierung reduzieren Sie Pensum und Lohn etappenweise und können gleichzeitig einen entsprechenden Teil der Altersleistungen aus der Pensionskasse beziehen. Bei Kapitalbezügen sind höchstens drei Schritte möglich.
– AHV und Pensionskasse: Die AHV-Rente müssen Sie nicht gleichzeitig vorbeziehen. Ein Vorbezug führt zu einer lebenslangen Kürzung des vorbezogenen Rententeils. Auch bei der Pensionskasse können sich vorzeitige Bezüge und ein tieferer versicherter Lohn auf die späteren Leistungen auswirken.
– Private Vorsorge: Solange Sie ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, können Sie weiter in die Säule 3a einzahlen. Mehrere 3a-Konten lassen sich über verschiedene Steuerjahre verteilt beziehen.
– Planung und Steuern: Stimmen Sie Arbeitgeber, Pensionskasse, AHV, Säule 3a und Kapitalbezüge frühzeitig aufeinander ab. Gestaffelte Kapitalbezüge können die Steuerbelastung reduzieren; zusätzlich gelten je nach Kanton unterschiedliche steuerliche Vorgaben.
Was sind die Voraussetzungen für eine Teilpensionierung?
- Alter: Die Pensionskasse muss eine vorzeitige Pensionierung ab 63 Jahren ermöglichen. Sie kann in ihrem Reglement ein tieferes Alter vorsehen, frühestens jedoch 58 Jahre. Arbeiten Sie über das Referenzalter hinaus, können Sie den Bezug der Altersleistung bis zum Ende der Erwerbstätigkeit aufschieben – spätestens bis zum 70. Geburtstag.
- Pensums- und Lohnreduktion: Beziehen Sie vor dem Referenzalter einen Teil Ihrer Altersleistung, darf dieser Anteil nicht höher sein als die entsprechende Reduktion Ihres Lohnes. Für die Reduktion des Arbeitspensums benötigen Sie zudem die Zustimmung Ihres Arbeitgebers.
- Höhe des ersten Teilbezugs: Der erste Teilbezug muss grundsätzlich mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen. Ihre Pensionskasse kann einen tieferen Mindestanteil zulassen.
- Anzahl der Schritte: Beziehen Sie die Altersleistung als Rente, muss Ihre Pensionskasse eine Staffelung in bis zu drei Schritten ermöglichen und kann weitere Schritte zulassen. Bei einem Kapitalbezug sind höchstens drei Schritte möglich. Je nach Steuerpraxis sollte zwischen diesen einzelnen Schritten zudem mindestens ein Jahr liegen.
Beispiel für eine Teilpensionierung
Wie eine Teilpensionierung konkret aussehen kann, zeigt folgendes Beispiel: Eine angestellte Person reduziert mit 63 Jahren ihr Arbeitspensum von 100 auf 80 Prozent und bezieht 20 Prozent ihres Altersguthabens aus der Pensionskasse. Mit 65 Jahren senkt sie das Pensum auf 50 Prozent und bezieht weitere 30 Prozent. Zwei Jahre später beendet sie ihre Erwerbstätigkeit und bezieht die restlichen 50 Prozent des Altersguthabens.
Was sind die Vor- und Nachteile einer Teilpensionierung?
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
Schrittweiser Übergang: Sie reduzieren Ihre Erwerbstätigkeit etappenweise statt von einem Tag auf den anderen. |
Weniger Erwerbseinkommen: Mit dem Arbeitspensum sinkt in der Regel auch Ihr Lohn. |
Weiterhin AHV-pflichtiges Einkommen: Solange Sie erwerbstätig sind, leisten Sie auf Ihrem Einkommen weiterhin AHV-Beiträge. |
Tiefere Pensionskassenleistungen: Ein tieferer versicherter Lohn und vorzeitige Leistungsbezüge können die späteren Altersleistungen reduzieren. |
Weiterhin in die Säule 3a einzahlen: Mit AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen können Sie grundsätzlich weiter in die Säule 3a einzahlen und die Beiträge steuerlich abziehen. |
Mehr Planungsaufwand: Arbeitgeber, Pensionskasse, AHV, private Vorsorge und Steuern müssen aufeinander abgestimmt werden. |
Steuern beim Kapitalbezug optimieren: Gestaffelte Kapitalbezüge können die Steuerprogression brechen und dadurch die Steuerbelastung reduzieren. |
Mehr Planungsaufwand: Arbeitgeber, Pensionskasse, AHV, private Vorsorge und Steuern müssen aufeinander abgestimmt werden. |
Kleinere Einkommenslücke als bei einer Frühpensionierung: Ein Teil des bisherigen Erwerbseinkommens bleibt bestehen. |
Vorbezug kann Leistungen kürzen: Beziehen Sie AHV- oder Pensionskassenleistungen vorzeitig, kann dies zu dauerhaft tieferen Renten führen. |
Wie beeinflusst eine Teilpensionierung die AHV (1. Säule)?
Bei einer Teilpensionierung können Sie selbst entscheiden, ob Sie die AHV-Rente bereits vor dem Referenzalter ganz oder teilweise beziehen oder mit dem Bezug warten.
- Frühester Bezug: Die AHV-Rente können Sie frühestens ab 63 Jahren vorbeziehen. Für Frauen der Übergangsgeneration mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 ist ein Vorbezug bereits ab 62 Jahren möglich.
- Teilvorbezug: Sie können zwischen 20 und 80 Prozent Ihrer AHV-Rente vorbeziehen. Den vorbezogenen Anteil können Sie einmal erhöhen. Danach müssen Sie den verbleibenden Rententeil vollständig beziehen.
- Kürzung bei Vorbezug: Beziehen Sie die AHV-Rente vor dem Referenzalter, wird der vorbezogene Teil lebenslang gekürzt. Die Höhe der Kürzung hängt insbesondere von der Dauer des Vorbezugs ab. Für Frauen der Übergangsgeneration gelten besondere, tiefere Kürzungssätze.
- AHV-Beiträge: Solange Sie vor dem Referenzalter erwerbstätig sind, bezahlen Sie weiterhin AHV-Beiträge auf Ihrem Erwerbseinkommen.
Welche Auswirkungen hat eine Teilpensionierung auf die Pensionskasse (2. Säule)?
Wenn Sie Ihr Arbeitspensum vor der Pensionierung reduzieren, kommen je nach Reglement Ihrer Pensionskasse unterschiedliche Möglichkeiten infrage:
- Versicherten Lohn reduzieren, ohne Altersleistungen zu beziehen: Ihr versicherter Lohn sinkt mit dem Einkommen. Dadurch können auch die späteren Altersleistungen sowie die Leistungen bei Invalidität oder Tod tiefer ausfallen. Scheiden Sie infolge der Pensumsreduktion ganz aus der Pensionskasse aus, wird Ihr Vorsorgeguthaben an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen, beispielsweise auf ein Freizügigkeitskonto.
- Versicherten Lohn reduzieren und Altersleistungen beziehen: Sie reduzieren Ihr Pensum und beziehen gleichzeitig einen entsprechenden Teil Ihres Altersguthabens als Rente oder Kapital. Damit können Sie einen Teil des wegfallenden Erwerbseinkommens ausgleichen.
- Bisherigen versicherten Lohn weiterversichern: Wenn Sie nach dem 58. Altersjahr Ihren Lohn um höchstens die Hälfte reduzieren, kann Ihre Pensionskasse vorsehen, dass Sie den bisherigen versicherten Verdienst weiterführen. So können Sie Ihr bisheriges Vorsorgeniveau länger aufrechterhalten. Die zusätzlichen Beiträge müssen Sie je nach Reglement ganz oder teilweise selbst tragen.
Rente oder Kapitalbezug bei Teilpensionierung?
Bei jedem Pensionierungsschritt stellt sich die Frage, ob Sie die Altersleistung als Rente oder als Kapital beziehen. Je nach Reglement Ihrer Pensionskasse ist auch eine Kombination möglich.
- Rentenbezug: Eine Rente bietet ein regelmässiges Einkommen. Bei einer vorzeitigen Teilpensionierung fällt sie jedoch tiefer aus, weil weniger Altersguthaben angespart wurde und dieses früher in eine Rente umgewandelt wird.
- Kapitalbezug: Mit einem Teilkapitalbezug verfügen Sie flexibler über Ihr Vorsorgevermögen. Bei einer Teilpensionierung sind höchstens drei Kapitalbezüge zulässig.
- Kombination: Sie können einen Teil als Kapital beziehen und den verbleibenden Teil später als Rente beziehen, sofern das Reglement Ihrer Pensionskasse dies vorsieht.
Ob für Sie eine Rente oder ein Kapitalbezug sinnvoller ist, hängt unter anderem von Ihrer finanziellen Situation, Ihrem Einkommensbedarf und Ihrer persönlichen Planung ab.
Welche Regeln gelten bei der Teilpensionierung für die private Vorsorge (3. Säule)?
Solange Sie während der Teilpensionierung ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, können Sie die Säule 3a grundsätzlich weiterführen. Für Einzahlungen und Bezüge gelten dabei folgende Regeln:
- Weiter in die Säule 3a einzahlen: Solange Sie ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, können Sie auch während der Teilpensionierung in die Säule 3a einzahlen und die Beiträge bis zum gesetzlichen Maximalbetrag vom steuerbaren Einkommen abziehen.
- Ohne Pensionskasse gilt ein höherer Maximalbetrag: Sind Sie aufgrund Ihres reduzierten Einkommens nicht mehr einer Pensionskasse angeschlossen, können Sie bis zu 20 Prozent Ihres Erwerbseinkommens in die Säule 3a einzahlen – höchstens bis zum gesetzlichen Maximalbetrag für Erwerbstätige ohne Pensionskasse.
- 3a-Guthaben gestaffelt beziehen: Altersleistungen aus der Säule 3a können Sie frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters beziehen. Ein einzelnes 3a-Konto wird beim Bezug vollständig aufgelöst. Haben Sie mehrere 3a-Konten, können Sie diese über verschiedene Steuerjahre verteilt beziehen und so je nach Wohnkanton die Steuerbelastung reduzieren. Mit dem Vorsorgeguthaben lassen sich zudem Einkommenslücken vor der ordentlichen Pensionierung überbrücken.
- Bezug bei Weiterarbeit aufschieben: Arbeiten Sie über das Referenzalter hinaus, können Sie weiterhin in die Säule 3a einzahlen und den Bezug um höchstens fünf Jahre aufschieben.
- Beitragslücken in der Säule 3a nachzahlen: Seit 2026 können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Beitragslücken nachträglich schliessen. Nachzahlungen sind für Lücken ab dem Jahr 2025 und bis zu zehn Jahre rückwirkend möglich. Wichtig: Sobald Sie erstmals eine Altersleistung aus der Säule 3a bezogen haben, sind keine Nachzahlungen mehr möglich.
Welche steuerlichen Auswirkungen hat eine Teilpensionierung?
- Tieferes Erwerbseinkommen: Mit dem reduzierten Arbeitspensum sinkt in der Regel auch das steuerbare Erwerbseinkommen. Wie stark sich dadurch Ihre Einkommenssteuer reduziert, hängt von Ihrer persönlichen Situation und Ihrem Wohnort ab.
- Renten als Einkommen versteuern: Beziehen Sie während der Teilpensionierung bereits eine Rente aus der Pensionskasse oder der AHV, müssen Sie diese als Einkommen versteuern.
- Kapitalbezüge separat versteuern: Kapitalleistungen aus der Pensionskasse und der Säule 3a werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Die Höhe der Kapitalauszahlungssteuer hängt unter anderem vom Auszahlungsbetrag und vom Wohnkanton ab.
- Kapitalbezüge staffeln: Verteilen Sie Vorsorgekapital aus Pensionskasse und Säule 3a auf unterschiedliche Steuerjahre, kann dies die Steuerbelastung reduzieren. Bezüge innerhalb desselben Steuerjahres können steuerlich zusammengerechnet werden. Bei Teilbezügen aus der Pensionskasse sollte je nach kantonaler Steuerpraxis mindestens ein Jahr zwischen den einzelnen Pensionierungsschritten liegen.
- Pensionskasseneinkäufe rechtzeitig planen: Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse können Sie grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Nach einem Einkauf gilt jedoch eine dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge. Beziehen Sie innerhalb dieser Frist Kapital, kann der Steuerabzug für den Einkauf nachträglich aberkannt werden und der getätigte Einkauf muss als Rente bezogen werden.
Kantonale Unterschiede beachten
Seit 2024 sind wichtige Voraussetzungen für die Teilpensionierung schweizweit geregelt. Für die steuerliche Anerkennung können die kantonalen Steuerbehörden jedoch zusätzliche Vorgaben machen. Unterschiede bestehen insbesondere bei folgenden Punkten:
- Abstand zwischen den Pensionierungsschritten: Je nach kantonaler Steuerpraxis müssen die einzelnen Schritte eine bestimmte Zeit auseinanderliegen.
- Restpensum vor der vollständigen Pensionierung: Einzelne Kantone stellen Anforderungen daran, wie hoch das verbleibende Arbeitspensum vor dem letzten Pensionierungsschritt sein muss.
- Steuern auf Kapitalbezügen: Wie hoch Kapitalleistungen aus Pensionskasse und Säule 3a besteuert werden, hängt vom Wohnkanton und von der Höhe der Bezüge ab.
- Steuerliche Anerkennung: Beschäftigungsgrad und Lohn müssen dauerhaft reduziert werden. Bei kurzen Abständen zwischen den einzelnen Schritten oder besonderen Konstellationen kann die Steuerbehörde die Teilpensionierung genauer prüfen.
Klären Sie deshalb vor dem ersten Pensionierungsschritt die Vorgaben Ihrer Pensionskasse und der zuständigen Steuerbehörde.
Checkliste: In 5 Schritten zur erfolgreichen Teilpensionierung
- Budget erstellen und Ziele festlegen: Klären Sie, ab wann und in welchen Schritten Sie Ihr Arbeitspensum reduzieren möchten. Stellen Sie Ihre voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben gegenüber und prüfen Sie, wie gross eine mögliche Einkommenslücke ausfällt.
- PK-Reglement und AHV-Auszug prüfen: Lesen Sie das Reglement Ihrer Pensionskasse und prüfen Sie Ihren aktuellen Vorsorgeausweis. Fordern Sie zudem einen AHV-Kontoauszug an, damit Sie allfällige Beitragslücken frühzeitig erkennen.
- Teilpensionierung mit dem Arbeitgeber abstimmen: Besprechen Sie, ob und in welchen Schritten Sie Ihr Arbeitspensum reduzieren können. Stimmen Sie die gewünschten Pensionierungsschritte auf die Möglichkeiten Ihrer Pensionskasse ab.
- Bezugs- und Steuerstrategie planen: Entscheiden Sie, wann Sie Leistungen aus AHV, Pensionskasse und Säule 3a beziehen und ob bei der Pensionskasse Rente, Kapitalbezug oder eine Kombination infrage kommt. Berücksichtigen Sie dabei auch die steuerlichen Auswirkungen gestaffelter Kapitalbezüge.
- Anträge und Bezüge rechtzeitig vorbereiten: Informieren Sie sich bei AHV, Pensionskasse und Vorsorgeanbieter über die jeweiligen Fristen und reichen Sie die notwendigen Anträge rechtzeitig ein.
Ist eine Teilpensionierung das Richtige für mich? Lassen Sie sich beraten.
Eine Teilpensionierung eröffnet Ihnen verschiedene Möglichkeiten, den Übergang in den Ruhestand nach Ihren Bedürfnissen zu gestalten. Gleichzeitig müssen Arbeitspensum, Einkommen, AHV, Pensionskasse, private Vorsorge und Steuern aufeinander abgestimmt sein.
Eine frühzeitige Planung zeigt Ihnen, welche Variante zu Ihrer finanziellen Situation und Ihren persönlichen Zielen passt. In der Vorsorge- und Finanzberatung der Migros Bank analysieren wir gemeinsam mit Ihnen Ihre Ausgangslage und planen die nächsten Schritte.
Planen Sie Ihre Pensionierung – für einen sorgenfreien Ruhestand
Eine gute Vorbereitung ist der Schlüssel zu einem entspannten Ruhestand. Egal, ob Sie sich für einen Kapitalbezug, eine Rente oder eine Kombination aus beidem entscheiden – wir unterstützen Sie dabei, die richtige Wahl zu treffen.
Disclaimer
Diese Informationen richten sich zu Werbezwecken an Personen mit Domizil in der Schweiz und ohne Steuerpflicht in den USA. Sie haben ausschliesslich beschreibenden, informativen Charakter und stellen kein Angebot, keine Anlageberatung und keine Finanzplanung dar. Sie sind keine persönliche Empfehlung zum Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten oder zur Durchführung bestimmter Transaktionen oder zum Abschluss eines anderen Rechtsgeschäftes. Die Migros Bank AG übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der vorliegenden Informationen und lehnt jegliche Haftung für allfällige Verluste oder Schäden irgendwelcher Art ab, welche im Zusammenhang mit diesen Informationen entstehen könnten. Die vorliegenden Informationen stellen lediglich eine Momentaufnahme im Zeitpunkt der Veröffentlichung dar; es erfolgen keine automatischen, regelmässigen Anpassungen.