Säule 3a nachzahlen: Was ab 2026 gilt
Ab 2026 dürfen Sie verpasste Beträge in die Säule 3a nachzahlen – und können so Ihre Altersvorsorge verbessern und Steuern sparen. Möglich wird das durch eine neue gesetzliche Regelung, die erstmals Nachzahlungen für das Jahr 2025 erlaubt. Wer nachzahlen darf, wie es funktioniert und was Sie jetzt tun sollten.

Zusammenfassung
– Neu möglich: 2026 können erstmals verpasste Beiträge in die Säule 3a nachgezahlt werden – rückwirkend für Kalenderjahre ab 2025.
– Zeitlich begrenzt: Es dürfen maximal zehn Beitragsjahre rückwirkend nachgezahlt werden. 2026 kann erst ein Jahr (2025) nachgezahlt werden, 2027 dann für zwei Jahre (2025 und 2026) usw.
– Voraussetzung: Nur Erwerbstätige mit AHV-pflichtigem Einkommen dürfen nachzahlen – und nur, wenn im aktuellen Jahr der Maximalbetrag bereits eingezahlt wurde und wenn im jeweiligen Nachzahlungsjahr der Maximalbetrag nicht ausgeschöpft und kein 3a-Vorsorgegeld infolge Alter aufgelöst wurde.
– Steuerlich attraktiv: Nachzahlungen sind im Jahr der Nachzahlung vom steuerbaren Einkommen abziehbar – und können so die Steuerbelastung senken.
– Jetzt handeln: Wer 2025 nichts oder nur teilweise in die Vorsorge 3a eingezahlt hat, kann diese Lücke ab 2026 nachträglich schliessen – mit Planung und Beratung.
Kriterium | Voraussetzung |
---|---|
AHV-pflichtiges Einkommen im Nachzahlungsjahr |
Sie haben im Nachzahlungsjahr ein Einkommen erzielt, das AHV-pflichtig ist |
Bestehende Säule 3a |
Sie brauchen immer ein 3a-Konto oder eine 3a-Police bei einem anerkannten Anbieter |
Maximalbetrag im laufenden Jahr einbezahlt |
Sie müssen den Maximalbetrag im laufenden Jahr in die Säule 3a vollständig einbezahlt haben, bevor Sie eine Nachzahlung für vergangene Jahre tätigen können |
Maximalbetrag im Nachzahlungsjahr nicht ausgeschöpft |
Sie haben im betreffenden Nachzahlungsjahr weniger als den Maximalbetrag einbezahlt, es besteht also eine Lücke |
Nachzahlung möglich für... |
Für Kalenderjahre ab 2025 |
Nachzahlung steuerlich abziehbar |
Ja, Nachzahlungen könnenim Jahr, in dem Sie sie vornehmen, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden; sie wird Ihnen auf der Steuerbescheinigung ausgewiesen. |

Kriterium | Einkauf in PK (2. Säule) | Nachzahlung in Säule 3a |
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Zweck |
Schliessung von Lücken in der beruflichen Vorsorge |
Freiwillige Ergänzung zur AHV und Pensionskasse |
Flexibilität |
Eingezahltes Kapital ist bis zur Pensionierung gebunden, Nutzung für Wohneigentumsfinanzierung |
Freier wählbare Beträge, Auszahlung frühestens 5 Jahre vor Pension, Nutzung für Wohneigentumsfinanzierung |
Steuervorteil |
Volle Abzugsfähigkeit im Jahr der Einzahlung |
Volle Abzugsfähigkeit im Jahr der Nachzahlung |
Maximalbetrag |
Abhängig von der individuellen Lücke der Pensionskasse |
Nachholbar maximal 10 Jahre à Maximalbetrag für Angestellte des aktuellen Jahres |
Renditeaussichten |
Abhängig von Pensionskassen-Verzinsung |
Zinseszinseffekt und attraktive Renditechance, abhängig vom Anbieter und der gewählten Anlagestrategie |
Geeignet für |
Personen mit grossem PK-Einkaufsvolumen und langfristigem Horizont |
Personen mit kleinen Lücken in der PK und Wunsch nach flexibler Vorsorge |
Fragen rund um die Vorsorge? Gemeinsam finden wir Antworten.
Denken Sie bereits heute an morgen und schaffen Sie so ein wichtiges Polster fürs Alter. Denn je zeitiger im Erwerbsleben Sie mit Einzahlungen beginnen, desto mehr profitieren Sie von Steuerersparungen, Vorzugszinsen und dem Zinseszinseffekt. Lassen Sie Vorsorgelücken gar nicht erst entstehen. Und was immer Sie beschäftigt: Wir beraten Sie gerne persönlich und schaffen Klarheit.
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