Arbeiten nach der Pensionierung: AHV, Pensionskasse und Steuern optimal regeln
Grundsätzlich ist ein Bezug von Pensionskassenleistungen trotz Weiterarbeit möglich. Bei einer Teilpensionierung können Sie einen Teil der Altersleistung beziehen und mit reduziertem Pensum weiterarbeiten. Ob und wie ein vollständiger oder teilweiser Bezug als Rente, Kapital oder Kombination umgesetzt werden kann, richtet sich nach dem Reglement Ihrer Pensionskasse. Alternativ können Sie den Bezug bei Weiterarbeit bis spätestens zum 70. Altersjahr aufschieben.
Zusammenfassung
– Rechtslage: Sie können auch nach Erreichen des Referenzalters weiterarbeiten – angestellt, selbstständig, in Vollzeit oder mit reduziertem Pensum.
–AHV-Beiträge: Auf Erwerbseinkommen nach dem Referenzalter zahlen Sie grundsätzlich weiterhin AHV-, IV- und EO-Beiträge. Für Erwerbstätige gilt ein Freibetrag von 1400 Franken pro Monat beziehungsweise 16'800 Franken pro Jahr und Arbeitsverhältnis.
– AHV-Aufschub: Sie können den Bezug der AHV aufschieben. Weitere AHV-Beiträge können unter bestimmten Voraussetzungen die spätere Rente erhöhen oder Beitragslücken schliessen.
– Pensionskasse: Auch Leistungen aus der Pensionskasse lassen sich bei Weiterarbeit aufschieben. Ob Sie weiter Beiträge einzahlen und zusätzliches Altersguthaben aufbauen können, hängt vom Reglement Ihrer Pensionskasse ab.
– Säule 3a: Solange Sie ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, können Sie bis längstens fünf Jahre nach dem Referenzalter weiter in die Säule 3a einzahlen und die Beiträge vom steuerbaren Einkommen abziehen.
– Steuern: Wer Lohn, Renten und Kapitalbezüge kombiniert, sollte die Steuerfolgen frühzeitig planen. Steuerprogression, Grenzsteuersatz und Kapitalbezugssteuer können die finanzielle Wirkung des Weiterarbeitens beeinflussen.
| Vorsorge | Annahme | Auswirkungen nach zwei Jahren |
|---|---|---|
AHV |
Die AHV-Rente von 2000 Franken pro Monat wird aufgeschoben. |
Mit den 2026 geltenden Aufschubssätzen steigt die monatliche Rente nach zwei Jahren um 10,8 Prozent auf 2216 Franken. Während des Aufschubs wird keine AHV-Rente ausbezahlt. |
Pensionskasse |
Das Altersguthaben beträgt beim Erreichen des Referenzalters 500'000 Franken. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen zusammen weitere 12'000 Franken pro Jahr ins Altersguthaben ein. |
Ohne Verzinsung gerechnet erhöht sich das Altersguthaben um 24'000 Franken auf 524'000 Franken. Je nach Pensionskasse kann bei einem späteren Rentenbezug zusätzlich ein höherer Umwandlungssatz gelten. Dadurch kann auch die daraus berechnete Altersrente höher ausfallen. Ob weitere Beiträge möglich sind und welcher Umwandlungssatz gilt, bestimmt das Reglement der Pensionskasse. |
Säule 3a |
Jährliche Einzahlung von 7258 Franken. |
Nach zwei Jahren wurden zusätzlich 14'516 Franken einbezahlt – zuzüglich einer allfälligen Rendite. Die Einzahlungen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. |
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
Zusätzliches Einkommen: Der Lohn erhöht Ihren finanziellen Spielraum nach dem Referenzalter. |
Höhere Steuerbelastung: Erwerbseinkommen und gleichzeitig bezogene Renten erhöhen zusammen das steuerbare Einkommen. |
AHV-Rente erhöhen: Weitere AHV-Beiträge können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer höheren Rente beitragen oder Beitragslücken schliessen. |
Weiterhin AHV-Beiträge: Auf dem Erwerbseinkommen über dem Freibetrag fallen weiterhin AHV-, IV- und EO-Beiträge an. |
AHV-Bezug aufschieben: Wer die AHV-Rente später bezieht, erhält einen Aufschubszuschlag. |
Verzicht auf laufende Rente: Während des Aufschubs erhalten Sie die aufgeschobene AHV-Rente nicht. |
Pensionskasse weiterführen: Je nach Reglement können Sie den Bezug aufschieben und weiteres Altersguthaben aufbauen. Bei einem späteren Rentenbezug kann zudem ein höherer Umwandlungssatz gelten. |
Abhängigkeit vom PK-Reglement: Nicht jede Pensionskasse bietet dieselben Möglichkeiten für Beiträge und Aufschub. |
Weiter in die Säule 3a einzahlen: Bei AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen bleiben Einzahlungen und Steuerabzüge bis fünf Jahre nach dem Referenzalter möglich. |
Mehr Planungsbedarf: Lohn, Renten, Kapitalbezüge und Vorsorgebeiträge sollten steuerlich aufeinander abgestimmt werden. |
Häufige Fragen (FAQ)
Wie viel darf ich verdienen, ohne dass meine AHV-Rente gekürzt wird?
Für das Erwerbseinkommen nach dem Referenzalter gibt es keine Einkommensgrenze, ab der Ihre AHV-Rente gekürzt wird. Sie können die AHV-Rente beziehen und gleichzeitig weiterarbeiten. Auf dem Erwerbseinkommen fallen jedoch weiterhin AHV-, IV- und EO-Beiträge an.
Muss ich weiterhin AHV-Beiträge zahlen?
Ja. Nach Erreichen des Referenzalters gilt jedoch ein Freibetrag von 1400 Franken pro Monat beziehungsweise 16'800 Franken pro Jahr und Arbeitsverhältnis. Nur auf dem darüberliegenden Einkommen zahlen Sie AHV-, IV- und EO-Beiträge. Sie können auf den Freibetrag verzichten, damit das gesamte Erwerbseinkommen bei einer späteren Neuberechnung der AHV-Rente berücksichtigt werden kann.
Welche steuerlichen Auswirkungen hat Weiterarbeiten nach 65?
Zusätzliches Erwerbseinkommen erhöht grundsätzlich Ihr steuerbares Einkommen und kann dadurch auch den Grenzsteuersatz erhöhen. Der höhere Steuersatz betrifft jedoch das zusätzliche Einkommen und bedeutet nicht, dass Ihnen vom Mehrverdienst nichts bleibt. Gleichzeitig können Einzahlungen in die Säule 3a und je nach Pensionskasse weitere Vorsorgebeiträge das steuerbare Einkommen reduzieren. Wie hoch die zusätzliche Steuerbelastung ausfällt, hängt von Ihrem Einkommen, Ihrem Wohnort und Ihrer persönlichen Situation ab.
Darf ich nach der Pensionierung weiterhin in die Säule 3a einzahlen?
Ja, sofern Sie weiterhin ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen. Sie können bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters in die Säule 3a einzahlen und die Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge vom steuerbaren Einkommen abziehen. Spätestens fünf Jahre nach dem Referenzalter müssen Sie das 3a-Guthaben beziehen.
Kann ich trotz Weiterarbeit meine Pensionskasse auszahlen lassen?
Grundsätzlich ist ein Bezug von Pensionskassenleistungen trotz Weiterarbeit möglich. Bei einer Teilpensionierung können Sie einen Teil der Altersleistung beziehen und mit reduziertem Pensum weiterarbeiten. Ob und wie ein vollständiger oder teilweiser Bezug als Rente, Kapital oder Kombination umgesetzt werden kann, richtet sich nach dem Reglement Ihrer Pensionskasse. Alternativ können Sie den Bezug bei Weiterarbeit bis spätestens zum 70. Altersjahr aufschieben.
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