Kundeninformation

Schutz von Guthaben durch das System der Einlagensicherung

Das System der Einlagensicherung schützt im Fall des Konkurses einer Bank Kundenvermögen von bis zu 100’000 Franken pro Kundin/Kunde (Einlegerin/Einleger). Seit 1. Januar 2023 gelten gesetzliche Änderungen am System der Einlagensicherung, welche die Anforderungen an Banken erhöhen. Was die Änderungen für Sie als Kundin oder Kunde bedeuten und wie die Einlagensicherung funktioniert, erfahren Sie hier.

Die wichtigsten Änderungen für Sie im Überblick

Gesicherte Guthaben bei Gemeinschaftskonten

Die Änderung des Systems der Einlagensicherung ist vor allem für Inhaber*innen von Gemeinschaftskonten relevant. Bei einem solchen Konto kann jede Inhaberin und jeder Inhaber über das gesamte Konto verfügen, wie z. B. beim gemeinsamen Haushaltskonto von Lebenspartner*innen. Vor dem 31. Dezember 2022 wurde das Vermögen eines solchen Kontos auf die einzelnen Personen der Gemeinschaft aufgeteilt. Die Einlagensicherung wurde anschliessend je Einzelperson auf 100’000 Franken begrenzt. Seit 1. Januar 2023 wird die Gemeinschaft wie eine zusätzliche Kundin bzw. ein zusätzlicher Kunde behandelt. Auch hier sind insgesamt bis zu 100’000 Franken gesichert, und zwar über alle Konten hinweg, die auf diese Gemeinschaft lauten. Wenn einzelne Personen einer solchen Gemeinschaft eine eigene, separate Kundenbeziehung mit der Bank haben, sind für diese separate Kundenbeziehung zusätzliche Guthaben bis 100’000 Franken gesichert.

Gerne erläutern wir die neue Sicherung anhand des folgenden Beispiels von einem Ehepaar mit einem Gemeinschaftskonto:

Ausgangslage

In unserem Beispiel besitzt das Ehepaar M. ein Gemeinschaftskonto mit einem Guthaben von 120’000 Franken. Bei der gleichen Bank verfügt Frau M. über ein Privatkonto mit einem Guthaben von 70’000 Franken, während Herr M. ein Sparkonto mit einem Guthaben von 50’000 Franken besitzt.

Einlagensicherung Ausgangslage 1B

Bisherige Regelung (bis 31.12.2022)

Bisher sah die Regelung vor, dass das Guthaben von Gemeinschaftskonten gleichermassen auf beide oder alle Parteien aufgeteilt wurde. Von der Einlagensicherung profitiert haben nur Einzelkundinnen und Einzelkunden mit eigenem Konto. In unserem Beispiel wurde daher das gemeinsame Guthaben von 120’000 Franken zu gleichen Teilen auf die persönlichen Konten von Frau und Herr M. verteilt. Da die Einlagensicherung maximal 100’000 Franken pro Kundin respektive Kunde betrug, waren 40’000 Franken des gemeinsamen Guthabens von Frau und Herr M. nicht gesichert.

Einlagensicherung bisherige Regelung 2B

Neue Regelung (seit 1.1.2023)

Die neue Regelung sieht vor, dass eine Gemeinschaftsbeziehung gehandhabt wird wie eine Einzelbeziehung. Damit entfällt die Aufteilung aus dem Gemeinschaftskonto auf die Einzelkonten. In unserem Beispiel ergibt sich also nur für das Gemeinschaftskonto ein ungesichertes Guthaben von 20’000 Franken, da die persönlichen Konten von Frau und Herr M. unter der Einlagensicherungsgrenze von 100’000 Franken liegen.

Einlagensicherung neue Regelung 3B

Einlagensicherung: Was muss ich wissen?

Was ist die Einlagensicherung?

Guthaben bei der Migros Bank und anderen Schweizer Banken sind durch das System der Einlagensicherung gesichert. Im Fall des Konkurses einer Bank schützt das System der Einlagensicherung Guthaben von Kund*innen bis zu 100’000 Franken vor dem Verlust (gemäss Regelung im Gesetz). Eine der Hauptaufgaben der Einlagensicherung besteht darin, betroffenen Bankkund*innen rasch genügend Geld (maximal CHF 100’000 pro Kundin/Kunde und Bank) zur Erledigung ihrer finanziellen Verpflichtungen zur Verfügung zu stellen.

Was sind Einlagen?

Einlagen sind grundsätzlich Guthaben von Kund*innen auf Konten von Banken.

Wer ist durch die Einlagensicherung geschützt?

Alle Privat- und Firmenkund*innen von Banken sind durch das System der Einlagensicherung geschützt, natürliche Personen (Erwachsene, Kinder) ebenso wie juristische Personen. Auch Kund*innen mit Wohnsitz im Ausland sind durch die Einlagensicherung geschützt.

Was ist mit gemeinsamen Konten von Erbengemeinschaften, Stockwerkeigentümergemeinschaften, Lebenspartner*innen usw.?

Konten von Erbengemeinschaften, Stockwerkeigentümergemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften, einfachen Gesellschaften (wie z. B. Arbeitsgemeinschaften im Bau) oder Kommandit- und Kollektivgesellschaften sind im Konkursfall wie eine eigenständige Kundin bzw. ein eigenständiger Kunde bis zu 100’000 Franken geschützt. Ein solches Konto wird nicht anteilig den einzelnen Inhaber*innen angerechnet, da sie nur als Gemeinschaft über das Vermögen verfügen können – gewissermassen mit einer Hand, weshalb man auch von Gesamthandkonto spricht. Im Unterschied dazu kann bei einem Gemeinschaftskonto, z. B. dem gemeinsamen Haushaltskonto, jede*r Lebenspartner*in unabhängig von der anderen Partei über den vollen Vermögensbetrag verfügen. Trotzdem wird seit 1. Januar 2023 ein Gemeinschaftskonto wie ein Gesamthandkonto behandelt. Auch hier gilt also die Gemeinschaft gewissermassen als separate Kundin bzw. separater Kunde mit einem Anspruch an die Einlagensicherung in der Höhe von bis zu 100’000 Franken. Daneben geniessen die beiden Lebenspartner*innen bis zu weiteren je 100’000 Franken Schutz durch die Einlagensicherung auf Konten, die auf ihre Namen lauten.

Was passiert mit meinen Vorsorge- und Freizügigkeitskonten?

Guthaben von Vorsorge- und Freizügigkeitskonten sind nicht durch die Einlagensicherung gesichert. Sie sind aber bis 100’000 Franken pro Kundin/Kunde und Vorsorgestiftung konkursrechtlich privilegiert.

Und was ist mit meinem Wertschriftenvermögen und dem Inhalt meines Banktresors?

Wertschriften im Wertschriftendepot (Aktien, Obligationen, Fonds usw.) wie auch der Inhalt des Banktresors werden von der Bank nur verwahrt und bleiben im Eigentum der Bankkund*innen. Bei einem Konkurs fallen sie nicht in die Konkursmasse, sondern werden den Kund*innen herausgegeben. Folglich werden sie nicht von der Einlagensicherung abgedeckt.

Wo ist der Schutz von Bankguthaben gesetzlich geregelt?

Die gesetzliche Regelung des Schutzes von Guthaben findet sich insbesondere in den Artikeln 36a bis Art. 37jbis des geänderten Bankengesetzes und in den Artikeln 42a bis Art. 44a der geänderten Bankenverordnung.

Kann die Migros Bank Konkurs gehen?

Im Juli 2022 zeichnete die Rating-Agentur Standard & Poor’s (S&P) die Bonität der Migros Bank mit dem Rating «A» aus. Dieses bedeutet gemäss S&P die «starke Fähigkeit, finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen». S&P spricht in ihrem Bericht über die Migros Bank sogar von einer «sehr starken» Kapital- und Ertragskraft.

Was passiert bei einem Konkurs?

Bei einem allfälligen Konkurs können keine Zahlungen mehr von einem Konto der betroffenen Bank getätigt werden. Das E-Banking sowie die Bankkarten sind deaktiviert. Es werden auch keine Daueraufträge mehr ausgeführt. Sämtliche Überweisungen auf Konten der Bank können nicht mehr abgewickelt werden.

Wenn eine Bank Konkurs geht, setzt die FINMA einen Konkursliquidator ein. Dieser zahlt den Kund*innen rasch die gesicherten Einlagen aus. Er nutzt dafür die verbliebene Liquidität der konkursiten Bank. Reicht die Liquidität der Bank nicht aus, bevorschusst esisuisse, die Selbstregulierungsorganisation der Banken zur Einlagensicherung, den Konkursliquidator mit Geld.

Wer ist esisuisse?

esisuisse ist die Selbstregulierungsorganisation der Banken zur Einlagensicherung. Alle Banken mit einer Geschäftsstelle in der Schweiz müssen Mitglied von esisuisse sein.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Einlagensicherung finden Sie auf der Internetseite esisuisse.ch.

Mann im Treppenhaus mit Umschlägen in der Hand

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