Aktionärsrechterichtlinie II

Informationen zur Aktionärsrechterichtlinie II (SRD II)

Nachstehend beantworten wir Ihnen wichtige Fragen zur Aktionärsrechterichtlinie II (SRD II). Mit den entsprechenden Links können Sie die Informationen zudem direkt aufrufen:

Was regelt die SRD II?

Die überarbeitete Aktionärsrechterichtlinie II der EU (EU 2017/828, nachfolgend «Richtlinie»), auf Englisch Shareholder Rights Directive II (SRD II), bringt Änderungen für Aktionär*innen börsenkotierter Gesellschaften mit Sitz in der EU oder im EWR (nachfolgend «Gesellschaften»). Ziel der SRD II ist es, die Mitwirkungsrechte von Aktionär*innen zu stärken und den grenzüberschreitenden Informationsfluss sowie die Kommunikation zwischen den Aktionär*innen und den Gesellschaften zu fördern.

Wer ist von der Richtlinie betroffen?

Die Richtlinie gilt u.a. für Finanzintermediäre, welche für ihre Kund*innen Aktien einer börsenkotierten Gesellschaft mit Sitz in der EU oder im EWR verwahren oder verwalten. Die Richtlinie gilt somit auch für die Migros Bank AG, wenn wir für Sie als Kundin beziehungsweise als Kunde solche Titel in Ihrem Depot halten.

Was beinhaltet die Richtlinie konkret?

Die Richtlinie sieht vor, dass Gesellschaften das Recht haben, ihre Aktionär*innen zu identifizieren. Zu diesem Zweck muss die Migros Bank AG auf Verlangen einer solchen Gesellschaft, gewisse Informationen (insbesondere zur Identität der Aktionär*innen) an die Gesellschaften offenlegen. Diese Informationen umfassen insbesondere:

– Name und Vorname oder Firma sowie die Adresse der aktieninhabenden Person
– eindeutige Kennung der aktieninhabenden Person (z.B. Passnummer respektive Legal Entity Identifier (LEI))
– Art der Beteiligung sowie Anzahl der gehaltenen Aktien

Die Offenlegung dieser Informationen erfolgt insbesondere unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen und stützt sich auf die von Ihnen akzeptierten «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» der Migros Bank AG. Aktionär*innen können nicht auf die Offenlegung der erforderlichen Informationen an die Gesellschaften verzichten.

Mit der SRD II haben Gesellschaften zudem das Recht, ihren Aktionär*innen u.a. Informationen über Unternehmensereignisse zukommen zu lassen wie beispielsweise Einladungen zu anstehenden Generalversammlungen.