Vorsorgen

Konkubinat & Patchwork-Familien: Vorsorge, Finanzen und Erbschaft regeln

Mehr als eine Million Paare in der Schweiz leben im Konkubinat oder in Patchwork-Familien – Tendenz steigend. Doch nur wenige kennen sich mit der rechtlichen Lage und der gegenseitigen Absicherung aus: Gibt es finanzielle Vor- oder Nachteile? Zum Beispiel bei der Vorsorge? Wie wird das Erbe geregelt? Und: Was müssen unverheiratete Paare mit Kindern beachten? Wir zeigen Ihnen, wie sich im Konkubinat die gemeinsamen Finanzen, das Wohnen, die Vorsorge und die Erbschaft regeln lassen.

Publiziert Aktualisiert
Lesedauer: 8 Minuten

Zusammenfassung

Rechtslage: Konkubinatspaare sind rechtlich nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt – im Gegensatz zu Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften gibt es keine automatischen Ansprüche auf Unterhalt, Erbe oder Vorsorge

Ein Konkubinatsvertrag regelt wichtige Fragen wie Kostenaufteilung, gemeinsames Eigentum und Wohnrecht.

Weitere Dokumente sind zentral: Vollmachten, Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag sichern Sie im Notfall ab.

In der Vorsorge braucht es aktives Handeln: Begünstigungen bei Pensionskasse und Säule 3a müssen Sie explizit festlegen.

Beim Erben sind die unverheirateten Partner/-innen nicht berücksichtigt – nur mit Testament oder Erbvertrag können Sie sich gegenseitig begünstigen. Zu berücksichtigen ist, dass je nach Kanton unter unverheirateten Paaren höhere Erbschaftsteuern anfallen als bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften.

Konkubinatspaar Ehepaar / eingetragene Partnerschaft

Güterstand

Keine gesetzliche Regelung, stattdessen Anwendung des Rechts der einfachen Gesellschaft und eines allfälligen Konkubinatsvertrags

Drei Güterstände gesetzlich geregelt

Einkommens- und Vermögenssteuer

Getrennte Besteuerung

Gemeinsame Besteuerung

Erbrecht

Kein Erbanspruch ohne Testament/Erbvertrag, bei Erbschaftssteuer oft keine steuerliche Vorzugsbehandlung

Gesetzlicher Erbanspruch, steuerliche Vorzugsbehandlung

AHV/EL

Im Erlebensfall Einzelrente, im Todesfall keine Witwer-/Witwenrente

Im Erlebensfall Ehepaarrente, im Todesfall Witwer-/Witwenrente

Pensionskasse

Nur, wenn explizit begünstigt – Leistungen gemäss Reglement (i.d.R. identisch mit Ehepaaren und eingetragenen Partnern)

Partner/-in erhält Rente – Leistungen gemäss Reglement

Säule 3a

Leistungen gemäss Reglement: Ehepartner und eingetragener Partner immer an 1. Stelle der Begünstigungsordnung, nachfolgend aber Anpassung möglich

Leistungen gemäss Reglement: Ehepartner und eingetragener Partner immer an 1. Stelle der Begünstigungsordnung

Medizinisches Auskunfts- und Vertretungsrecht

Mit Vollmacht möglich

Gesetzlich vorgesehen

Kinder

Alleiniges Sorgerecht der Mutter, ausser bei Vorliegen von Vaterschaftsanerkennung und Erklärung für gemeinsames Sorgerecht

Gemeinsames Sorgerecht

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Nachteile hat ein Konkubinat in der Schweiz?

 

Im Konkubinat sind Sie rechtlich weniger geschützt als in einer Ehe. Die Hauptnachteile:

  • Kein automatisches Erbrecht für Ihre Partnerin oder Ihren Partner
  • Keine Witwenrente von der AHV
  • Höhere Erbschaftssteuern in den meisten Kantonen
  • Keine automatische Begünstigung bei der Pensionskasse
  • Kein gemeinsames Sorgerecht (muss beantragt werden)
  • Kein Anspruch auf Unterhalt nach einer Trennung

Aber: Viele dieser Nachteile lassen sich durch Verträge und Begünstigungen ausgleichen. Mit guter Planung können Sie sich im Konkubinat fast genauso gut absichern wie in einer Ehe.

Wie kann ich mein Konkubinat in der Schweiz eintragen lassen?

Das Konkubinat wird in der Schweiz nicht offiziell eingetragen oder angemeldet. Es entsteht automatisch, wenn zwei Personen zusammenleben – ohne Formalitäten oder Anmeldung.

Für rechtliche Absicherung brauchen Sie andere Dokumente:

  • Konkubinatsvertrag
  • Testament oder Erbvertrag
  • Vollmachten

Begünstigungen bei Pensionskasse und Säule 3a

Wie viel kann ich meinem Partner oder meiner Partnerin schenken oder vermachen trotz Pflichtteil?

Das hängt davon ab, wer sonst noch erbberechtigt ist:

  • Bei Kindern: Ihre Kinder haben Anspruch auf die Hälfte Ihres Nachlasses (Pflichtteil). Die andere Hälfte (verfügbare Quote) können Sie frei vererben oder verschenken. Beispiel: Sie haben 400'000 Franken Vermögen und zwei Kinder. Die Kinder erhalten mindestens 200'000 Franken, die anderen 200'000 Franken können Sie Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner vermachen.
  • Ohne Kinder: Sie können frei über Ihr gesamtes Vermögen verfügen.
  • Wichtig: Schenkungen zu Lebzeiten können zurückgefordert werden, wenn sie Pflichtteile verletzen. Planen Sie solche Schritte mit einer Fachperson.

Was passiert, wenn mein Partner oder meine Partnerin stirbt und wir nicht verheiratet sind?

Ohne Testament oder Erbvertrag erben Sie nichts – auch wenn Sie jahrelang zusammengelebt haben. Das Vermögen geht an die gesetzlichen Erben (Kinder, Eltern, Geschwister).

Was Sie erhalten können:

  • Leistungen aus der Pensionskasse, falls Sie begünstigt sind.
  • Guthaben aus der Säule 3a, falls Sie begünstigt sind.
  • Was im Testament oder Erbvertrag festgehalten ist.
  • Ihr Anteil am gemeinsamen Eigentum (z.B. Miteigentumsanteil an einer Immobilie).

Was Sie tun sollten:

  • Erstellen Sie rechtzeitig ein Testament.
  • Regeln Sie Begünstigungen bei Pensionskasse und Säule 3a.
  • Klären Sie, wer welche Anteile an gemeinsamen Besitz hat.
  • Halten Sie ein allfälliges Wohnrecht im Konkubinatsvertrag fest.

Hat meine Lebensgefährtin Anspruch auf meine Rente?

  • AHV: Nein, Konkubinatspartner haben keinen Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente.
  • Pensionskasse (2. Säule): Ja, wenn Sie Ihre Lebensgefährtin als begünstigte Person angemeldet haben und die Voraussetzungen erfüllt sind (meist mindestens 5 Jahre Zusammenleben oder gemeinsames Kind).
  • Säule 3a: Ja, wenn Sie Ihre Lebensgefährtin begünstigt haben und Sie mindestens 5 Jahre zusammengelebt haben oder ein gemeinsames Kind haben.
  • Wichtig: Melden Sie Ihre Lebensgefährtin überall rechtzeitig als begünstigte Person. Ohne aktive Begünstigung erhält sie nichts.

Fragen rund um die Vorsorge? Gemeinsam finden wir Antworten.

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