Vorsorgen

Konkubinat & Patchwork-Familien: Vorsorge, Finanzen und Erbschaft regeln

Mehr als eine Million Paare in der Schweiz leben im Konkubinat oder in Patchwork-Familien – Tendenz steigend. Doch nur wenige kennen sich mit der rechtlichen Lage und der gegenseitigen Absicherung aus: Gibt es finanzielle Vor- oder Nachteile? Zum Beispiel bei der Vorsorge? Wie wird das Erbe geregelt? Und: Was müssen unverheiratete Paare mit Kindern beachten? Wir zeigen Ihnen, wie sich im Konkubinat die gemeinsamen Finanzen, das Wohnen, die Vorsorge und die Erbschaft regeln lassen.

Marlies Keck
Publiziert Aktualisiert
Lesedauer: 8 Minuten

Zusammenfassung

– Rechtslage: Konkubinatspaare sind rechtlich nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt – im Gegensatz zu Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften gibt es keine automatischen Ansprüche auf Unterhalt, Erbe oder Vorsorge

– Ein Konkubinatsvertrag regelt wichtige Fragen wie Kostenaufteilung, gemeinsames Eigentum und Wohnrecht.

– Weitere Dokumente sind zentral: Vollmachten, Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag sichern Sie im Notfall ab.

– In der Vorsorge braucht es aktives Handeln: Begünstigungen bei Pensionskasse und Säule 3a müssen Sie explizit festlegen.

– Beim Erben sind die unverheirateten Partner/-innen nicht berücksichtigt – nur mit Testament oder Erbvertrag können Sie sich gegenseitig begünstigen. Zu berücksichtigen ist, dass je nach Kanton unter unverheirateten Paaren höhere Erbschaftsteuern anfallen als bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften.

1. Was ist der Unterschied zwischen Konkubinat und Ehe?

Im Konkubinat leben Sie rechtlich selbstständig – mit allen Vor- und Nachteilen. Diese Tabelle zeigt Ihnen auf einen Blick, wo die grössten Unterschiede zur Ehe oder eingetragener Partnerschaft liegen:

Konkubinatspaar Ehepaar / eingetragene Partnerschaft

Güterstand

Keine gesetzliche Regelung, stattdessen Anwendung des Rechts der einfachen Gesellschaft und eines allfälligen Konkubinatsvertrags

Drei Güterstände gesetzlich geregelt

Einkommens- und Vermögenssteuer

Getrennte Besteuerung

Gemeinsame Besteuerung

Erbrecht

Kein Erbanspruch ohne Testament/Erbvertrag, bei Erbschaftssteuer oft keine steuerliche Vorzugsbehandlung

Gesetzlicher Erbanspruch, steuerliche Vorzugsbehandlung

AHV/EL

Im Erlebensfall Einzelrente, im Todesfall keine Witwer-/Witwenrente

Im Erlebensfall Ehepaarrente, im Todesfall Witwer-/Witwenrente

Pensionskasse

Nur, wenn explizit begünstigt – Leistungen gemäss Reglement (i.d.R. identisch mit Ehepaaren und eingetragenen Partnern)

Partner/-in erhält Rente – Leistungen gemäss Reglement

Säule 3a

Leistungen gemäss Reglement: Ehepartner und eingetragener Partner immer an 1. Stelle der Begünstigungsordnung, nachfolgend aber Anpassung möglich

Leistungen gemäss Reglement: Ehepartner und eingetragener Partner immer an 1. Stelle der Begünstigungsordnung

Medizinisches Auskunfts- und Vertretungsrecht

Mit Vollmacht möglich

Gesetzlich vorgesehen

Kinder

Alleiniges Sorgerecht der Mutter, ausser bei Vorliegen von Vaterschaftsanerkennung und Erklärung für gemeinsames Sorgerecht

Gemeinsames Sorgerecht

Wichtig: Die obigen Unterschiede zeigen, dass Sie im Konkubinat aktiv handeln müssen, um sich gegenseitig abzusichern: Kein gesetzlicher Erbanspruch, keine Hinterbliebenenrenten von AHV und Pensionskasse, kein Vorsorgeausgleich bei Trennung – und in den meisten Kantonen höhere Erbschaftssteuern. Doch mit den richtigen Verträgen, Begünstigungen und Dokumenten können Sie diese Lücken weitgehend schliessen.

2. Was gehört in einen Konkubinatsvertrag?

Ein Konkubinatsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Konkubinatspartnerin bzw. -partner, um die finanziellen und rechtlichen Aspekte der Beziehung zu regeln. Er kann helfen, Streitigkeiten im Falle einer Trennung zu vermeiden und z.B. Klarheit über Eigentumsverhältnisse, Unterhaltspflichten und die Aufteilung gemeinsamer Kosten zu schaffen. Hier einige Punkte, die in einem Konkubinatsvertrag sinnvollerweise festzuhalten sind:

  • Allgemeine Informationen: Namen und Adressen der Partnerin bzw. des Partners, Beginn des Zusammenlebens.
  • Wohnverhältnisse: Regelungen zur Miete oder zum Eigentum der gemeinsamen Wohnung, Aufteilung der Wohnkosten und Verantwortlichkeiten bei einer Trennung.
  • Finanzen: Aufteilung der laufenden Kosten des Haushalts, wie der Wohnkosten, der täglichen Lebenshaltungskosten und der weiteren Ausgaben.
  • Vermögensaufteilung: Festlegung, welche Vermögenswerte und Schulden jeder Partnerin bzw. jedem Partner gehören und wie im Falle einer Trennung oder im Todesfall mit gemeinsam erworbenen Vermögenswerten und Schulden umgegangen werden soll.
  • Versicherungen: Regelungen über Versicherungen und die dadurch begünstigten Personen.
  • Erbrechtliche Regelungen: Da Konkubinatspartner/-innen kein gesetzliches Erbrecht haben, kann es sinnvoll sein, Verfügungen über den Nachlass zu treffen.
  • Unterhalt: Vereinbarungen über gegenseitigen Unterhalt im Falle einer Trennung.
  • Kinder: Regelungen zu Sorgerecht, Unterhalt und Betreuung, falls Kinder vorhanden oder geplant sind.
  • Dauer und Beendigung: Bestimmungen darüber, wie der Vertrag geändert oder beendet werden kann und was bei einer Trennung geschieht.
  • Streitbeilegung: Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, möglicherweise durch Mediation oder Schiedsgericht.
  • Tipp: Lassen Sie den Vertrag von einer Fachperson prüfen.

3. Welche Dokumente brauchen Konkubinatspaare noch?

Neben dem Konkubinatsvertrag gibt es weitere Dokumente, die Sie unbedingt erstellen sollten. Sie sichern Sie und Ihre Partnerin oder Ihren Partner in Notfallsituationen ab.

Vollmachten und Auskunftsvollmacht

  • Mit einer Vollmacht ermächtigen Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner, in Ihrem Namen zu handeln – z.B. bei Behördengängen, Bankgeschäften oder medizinischen Entscheidungen.
  • Wichtig: Ohne Vollmacht darf Ihre Partnerin oder Ihr Partner im Ernstfall nicht für Sie entscheiden, auch wenn Sie schon lange zusammenleben. Eine Auskunftsvollmacht erlaubt zudem, bei Ärzten oder Behörden Informationen über Sie einzuholen (Schweigepflichtentbindung).

Vorsorgeauftrag

  • Der Vorsorgeauftrag ist Ihr Sicherheitsnetz für den Fall einer Urteilsunfähigkeit. Darin bestimmen Sie, wer sich um Ihre Finanzen, Ihre Gesundheit und andere wichtige Angelegenheiten kümmert.

Patientenverfügung

  • In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Massnahmen Sie wünschen, falls Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Sie können darin auch Ihre Partnerin oder Ihren Partner als Vertrauensperson benennen.
  • Wichtig: Die Haushaltsregel gilt auch im medizinischen Bereich – aber nur bei alltäglichen Behandlungen. Bei schwerwiegenden Entscheidungen wie lebenserhaltenden Massnahmen oder Behandlungsabbrüchen darf Ihre Partnerin oder Ihr Partner nicht für Sie entscheiden. Nur mit einer Patientenverfügung und einer Auskunftsvollmacht hat sie oder er volle Entscheidungs- und Auskunftsrechte bei Ärztinnen und Ärzten.
  • So gehts: Halten Sie schriftlich fest, welche Behandlungen Sie wünschen und wer für Sie entscheiden soll. Besprechen Sie Ihre Wünsche mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner. Verschiedene Organisationen bieten Patientenverfügungen als Vorlage an, so beispielsweise die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH, die Schweizerische Stiftung Patientenschutz SPO, der Dachverband Schweizerischer Patientenstellen, das Schweizerische Rote Kreuz SRK, die Krebsliga und Alzheimer Schweiz.
  • Unser Tipp: Die drei Dokumente, also Konkubinatsvertrag, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung, sollten Sie gemeinsam erstellen und regelmässig aktualisieren. So stellen Sie sicher, dass sie Ihre aktuellen Wünsche widerspiegeln.

4. Wie regelt man die Finanzen im Konkubinat?

Geld ist ein sensibles Thema – auch in einer Beziehung. Im Konkubinat ist es besonders wichtig, finanzielle Fragen klar zu regeln. So vermeiden Sie Missverständnisse und schaffen eine faire Basis.

Gemeinsames Bankkonto: Ja oder nein?

Ein gemeinsames Konto kann praktisch sein für Haushaltkosten. Aber: Beide haben vollen Zugriff auf das Geld – auch bei einer Trennung. Unsere Empfehlung:

  • Haushaltskonto für gemeinsame Ausgaben: Jede Person zahlt monatlich einen vereinbarten Betrag ein.
  • Eigene Konten behalten: So bewahren Sie finanzielle Eigenständigkeit.
  • Klare Vereinbarung treffen: Halten Sie im Konkubinatsvertrag fest, wofür das gemeinsame Konto genutzt wird.

Kostenaufteilung: Fair und transparent

Wie teilen Sie die Kosten auf? Es gibt verschiedene Modelle, die funktionieren können:

  • Anteilig nach Einkommen: Verdient eine Person mehr, zahlt sie auch prozentual mehr. Diese Lösung ist fair, wenn die Einkommen sehr unterschiedlich sind. Beispiel: Eine Person verdient 80'000 Franken, die andere 40'000 Franken. Die erste Person übernimmt zwei Drittel der Kosten, die zweite ein Drittel.
  • Hälftig-hälftig: Jede Person zahlt genau die Hälfte – unabhängig vom Einkommen. Das ist einfach, funktioniert aber nur, wenn beide ähnlich verdienen.
  • Nach Verantwortungsbereichen: Eine Person zahlt die Miete, die andere die übrigen Kosten. Diese Aufteilung kann praktisch sein, braucht aber klare Vereinbarungen.
  • Unser Tipp: Egal welches Modell Sie wählen – halten Sie es schriftlich fest. So haben beide Klarheit und es gibt keine Überraschungen.

5. Was gilt beim gemeinsamen Wohnen?

Ob Sie zur Miete wohnen oder eine Immobilie kaufen – im Konkubinat sollten Sie die Wohnsituation gut regeln. Denn ohne vertragliche Absicherung kann es kompliziert werden.

Mietwohnung: Wer steht im Vertrag?

Wenn beide im Mietvertrag stehen:
– Beide haften gesamthaft für die Miete.
– Beide haben das gleiche Wohnrecht.
– Der Vertrag kann nur gemeinsam gekündet werden. Mit einem Aufhebungsvertrag kann bei Bedarf der eine Partner die Wohnung übernehmen.

Wenn nur Sie im Mietvertrag stehen:
– Die andere Person hat kein Wohnrecht.
– Bei einer Trennung können Sie die Person auffordern, auszuziehen.
– Bei Ihrem Todesfall hat die andere Person kein Recht, in der Wohnung zu bleiben.

Unser Tipp: Stehen Sie beide im Mietvertrag. So sind beide gleichberechtigt und geschützt.

Wohneigentum: Klare Regelungen sind zentral

Erwerben Sie Wohneigentum? Dann müssen Sie festlegen, wem wie viel gehört. Es gibt drei Varianten:

  1. Alleineigentum: Bei dieser Eigentumsform wird nur eine/-r von Ihnen als Eigentümerin bzw. Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Als Alleineigentümer/-in kann man frei über die Immobilie verfügen.
  2. Miteigentum: Jede Person besitzt einen festen Anteil – z.B. je 50 Prozent, wenn die Finanzierung hälftig erfolgte, oder 60/40 Prozent, wenn eine Person mehr bezahlt hat. Diese Anteile werden im Grundbuch eingetragen. Miteigentum ist die einzig mögliche Eigentumsform für Konkubinatspaare, die mit dem Vorbezug von Pensionskassen oder Säule-3a-Geldern Wohneigentum erwerben. Aus dem Grundbuch muss nämlich ersichtlich sein, welcher Teil mit Vorsorgeguthaben finanziert wurde.
  3. Gesamteigentum: Bei dieser Variante werden beide Konkubinatspartner gleichberechtigt im Grundbuch eingetragen. Die Immobilie gehört Ihnen zu genau gleichen Teilen, selbst wenn eine Person mehr Eigenkapital eingebracht hat als die andere. Beachten Sie: Im Gesamteigentum können keine Gelder aus der Pensionskasse oder der Säule 3a für den Wohneigentumserwerb verwendet werden, weil aus dem Grundbuch ersichtlich sein muss, welcher Anteil mit Vorsorgegeldern finanziert wurde.

Wichtig: Halten Sie im Kaufvertrag und in einem separaten Konkubinatsvertrag fest:

  • Wer wie viel bezahlt hat (Eigenkapital, Hypothek).
  • Wie die Kosten aufgeteilt werden (Hypothekarzinsen, Unterhalt, Renovationen).
  • Was bei einer Trennung oder einem Todesfall passiert (Rückkaufsrecht, Wohnrecht).

Unser Tipp: Lassen Sie sich beim Immobilienkauf unbedingt rechtlich beraten. Eine Notarin oder ein Notar kann Ihnen helfen, alle wichtigen Punkte zu regeln. Weitere Tipps finden sich in diesem Ratgeber-Betrag: «Die eigenen vier Wände im Konkubinat: Tipps für die Praxis»

6. Wie funktioniert die Vorsorge im Konkubinat?

Die Vorsorge ist einer der wichtigsten Bereiche im Konkubinat – denn hier gibt es grosse Unterschiede zur Ehe. Während Ehepartner/-innen automatisch geschützt sind, müssen Sie im Konkubinat aktiv werden.

Altersvorsorge und AHV

Die Fakten:
– Im Konkubinat zahlt jede Person ihre eigenen AHV-Beiträge.
– Es gibt keine Witwenrente oder Witwerrente für unverheiratete Partner/-innen.
– Bei einer Scheidung werden AHV-Gutschriften geteilt – im Konkubinat nicht.

Was Sie tun können:
– Über eine private Lebensversicherung können Sie sich gegenseitig absichern.
– Sparen Sie genug für die eigene Altersvorsorge.
– Weisen Sie die AHV-Erziehungsgutschriften zu 100 Prozent der schlechter verdienenden Partnerin bzw. dem schlechter verdienenden Partner zu.

Pensionskasse (BVG, 2. Säule)

Bei der 2. Säule können Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner begünstigen – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Melden Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner bei Ihrer Pensionskasse als begünstigte Person
  • Ihre Pensionskasse prüft im Leistungsfall, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (meist: mindestens 5 Jahre Zusammenleben oder gemeinsames Kind)
  • Wichtig: Jede Pensionskasse hat eigene Regeln. Informieren Sie sich direkt bei Ihrer Kasse, welche Möglichkeiten es gibt.

Private Vorsorge (Säule 3a)

Die Säule 3a bietet im Todesfall Flexibilität beim Begünstigen:

  • Primär fliesst das Vorsorgeguthaben an den Ehepartner oder eingetragenen Partner des Erblassers.
  • Beim Fehlen eines Ehepartners bzw. eines eingetragenen Partners geht das 3a-Vermögen an die direkten Nachkommen des Erblassers sowie an Personen, die vom Erblasser in erheblichem Masse unterstützt worden sind, die mit ihm in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen.
  • Sind keine der oben erwähnten Personen vorhanden, geht das 3a-Vermögen an Eltern, Geschwister und andere Erben.

So gehen Sie vor:

  • Füllen Sie das Begünstigungsformular Ihrer Bank oder Versicherung aus.
  • Geben Sie an, wer wie viel erhalten soll.
  • Aktualisieren Sie die Begünstigung bei Veränderungen.

Wichtig: Ohne Begünstigung fällt das Geld in Ihren Nachlass – und Ihre Partnerin oder Ihr Partner geht leer aus, ausser Sie haben dies im Testament anders geregelt. Prüfen Sie regelmässig, ob Ihre Begünstigungen noch aktuell sind. Nach einer Trennung sollten Sie sie unbedingt anpassen.

7. Was tun bei Erwerbsunfähigkeit? Absicherungsmöglicheiten bei Krankheit oder Unfall

1. Krankentaggeldversicherung prüfen
– Haben Sie eine Krankentaggeldversicherung über Ihren Arbeitgeber?
– Wie lange zahlt sie? (meist 720 Tage)
– Reicht das Taggeld aus, um die gemeinsamen Kosten zu decken?

2. Erwerbsunfähigkeitsversicherung erwägen: Diese Versicherung zahlt bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit eine monatliche Rente – zusätzlich zur IV. So können Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner finanziell absichern.

3. Finanzielle Reserven aufbauen
– Gemeinsames Notfallkonto für 3-6 Monate Lebenshaltungskosten.
– Klare Regelung: Wer zahlt was bei Erwerbsunfähigkeit?
– Details im Konkubinatsvertrag festhalten.

Unser Tipp: Besprechen Sie offen, was passiert, wenn eine Person nicht mehr arbeiten kann. Je früher Sie vorsorgen, desto günstiger sind die Versicherungsprämien.

8. Was müssen Sie beim Erben beachten?

Beim Erben zeigen sich die grössten Unterschiede zwischen Ehe und Konkubinat. Unverheiratete Partner/-innen sind gesetzlich nicht erbberechtigt – ohne Testament oder Erbvertrag erbt Ihre Partnerin oder Ihr Partner nichts.

Gesetzliche Erbfolge: Konkubinatspartner/-innen gehen leer aus

Wenn Sie kein Testament erstellen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese berücksichtigt nur:
– Ihre Kinder (und deren Nachkommen)
– Ihre Eltern (und deren Nachkommen, also Ihre Geschwister)
– Ihre Grosseltern (und deren Nachkommen)

Ihre Partnerin oder Ihr Partner erhält nichts – auch wenn Sie jahrzehntelang zusammengelebt haben.

So können Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner begünstigen

Es gibt zwei Wege, um Ihre Partnerin oder Ihren Partner zu begünstigen:

  • Testament: In einem Testament können Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner als Erbin oder Erben einsetzen – im Rahmen der verfügbaren Quote. Das heisst:
    – Bei Kindern: Sie können frei über die Hälfte Ihres Vermögens verfügen.
    – Ohne Kinder, aber mit Eltern: Sie können über drei Viertel verfügen.
    – Ohne Kinder und ohne lebende Eltern: Sie können frei über alles verfügen.
  • Erbvertrag: Ein Erbvertrag ist verbindlicher als ein Testament. Sie können darin auch gegenseitige Verpflichtungen festlegen.

Unser Tipp: Lassen Sie sich beim Erstellen eines Testaments oder Erbvertrags beraten. So stellen Sie sicher, dass keine Pflichtteile verletzt werden. 

Erbschaftssteuern im Konkubinat

Wichtig zu wissen: In den meisten Kantonen zahlen Konkubinatspaare höhere Erbschaftssteuern als Ehepaare. Nur in einigen Kantonen (z.B. Schwyz, Obwalden, Luzern) sind sie davon befreit.
Unser Tipp: Prüfen Sie die Erbschaftssteuern in Ihrem Kanton. Es kann sich lohnen, über andere Formen der Begünstigung nachzudenken (z.B. Versicherungen).

9. Was ist zu beachten mit Kindern?

Gemeinsame Kinder und Stiefkinder

Leben Sie mit Kindern zusammen – ob gemeinsame oder aus früheren Beziehungen –, braucht es besondere Regelungen:

Gemeinsame Kinder
– Das Kind muss vom Vater anerkannt werden (Vaterschaftsanerkennung).
– Beide Eltern können das gemeinsame Sorgerecht beantragen.
– Beide sind unterhaltspflichtig.

Stiefkinder
– Als unverheiratete Stiefmutter oder unverheirateter Stiefvater haben Sie keine rechtliche Verbindung zum Kind.
– Sie sind nicht unterhaltspflichtig.
– Sie haben kein Besuchsrecht nach einer Trennung.

Das Kind erbt von Ihnen nur, wenn Sie es im Testament begünstigen. Beachten Sie, dass hierbei je nach Kanton Erbschaftssteuern anfallen können.

Vaterschaftsanerkennung

Damit der Vater rechtlich als solcher gilt, muss er das Kind anerkennen – vor oder nach der Geburt beim Zivilstandsamt.

Sorgerecht

Bei Konkubinatspaaren erhält die Mutter bei der Geburt des Kindes automatisch das alleinige Sorgerecht. Der Vater kann jedoch das gemeinsame Sorgerecht beantragen, indem er die Vaterschaft anerkennt und zusammen mit der Mutter eine Erklärung für das gemeinsame Sorgerecht bei der Behörde macht. Diese Erklärung kann vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen.

Unterhaltspflicht

Im Konkubinat sind die Mutter und – infolge der Vaterschaftsanerkennung – auch der Vater verpflichtet, finanziell für das Kind zu sorgen. Seit 2014 steht es unverheirateten Eltern frei, ob sie miteinander einen Unterhaltsvertrag abschliessen möchten. Da jedoch finanzielle Gesichtspunkte im Fall einer Trennung häufig zu Streitigkeiten führen, kann man nur dazu raten.

Name des Kindes

Das Kind erhält automatisch den Ledig-Namen der Mutter. Die Eltern können beim Zivilstandsamt beantragen, dass es den Ledig-Namen des Vaters trägt.

Mutterschutz und Elternzeit

  • Die Mutter hat Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub
  • Der Vater hat Anspruch auf 2 Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub
  • Diese Ansprüche gelten auch im Konkubinat
  • Wichtig: In der Babypause und oft einige Jahre danach ist ein Elternteil häufig nicht mehr voll erwerbstätig – in der Regel ist dies immer noch die Frau. Folglich können auch weniger AHV-Beiträge einbezahlt werden, was zu einer Vorsorgelücke führt. Wie sich diese Lücke schliessen lässt, erfahren Sie in diesem Ratgeber-Betrag: «Vorsorgelücken schliessen: Teilzeitarbeit als Vorsorgefalle»
  • Unser Tipp: Regeln Sie alle wichtigen Punkte rund ums Kind schriftlich – im Konkubinatsvertrag oder in separaten Vereinbarungen. So schaffen Sie Klarheit für alle.

10. Fazit und Checkliste

Das Konkubinat bietet Ihnen Freiheit und Flexibilität – verlangt aber auch, dass Sie aktiv vorsorgen. Mit den richtigen Verträgen und Dokumenten können Sie sich und Ihre Partnerin oder Ihren Partner gut absichern. Folgen Sie dafür dieser einfachen Checkliste für Konkubinatspaare:

  • Gemeinschaftskonto: Eröffnen Sie ein gemeinsames Konto für gemeinsame Ausgaben.
  • Konkubinatsvertrag: Regeln Sie Finanzen, Wohnen und Trennungsmodalitäten im Konkubinatsvertrag.
  • Weitere Dokumente: Erstellen Sie Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und medizinische Auskunftsvollmacht (Schweigepflichtentbindung)
  • Erwerbsunfähigkeit absichern: Prüfen Sie Krankentaggeld, Risikolebensversicherung und finanzielle Reserven
  • Testament oder Erbvertrag: Erstellen Sie ein Testament oder Erbvertrag und begünstigen Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner im Rahmen der verfügbaren Quote
  • AHV: Weisen Sie die Erziehungsgutschriften zu 100 Prozent der weniger verdienenden Partnerin bzw. dem weniger verdienenden Partner zu.
  • Pensionskasse informieren: Melden Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner als begünstigte Person.
  • Säule 3a: Teilen Sie der 3a-Vorsorgestiftung die Anpassung der Begünstigungsordnung mit (Platzierung des Partners bzw. der Partnerin möglichst weit oben in der Reihenfolge der begünstigten Personen).
  • Mietvertrag: Prüfen Sie, ob beide Personen im Vertrag stehen bzw. fragen Sie nach, ob sich Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner ergänzen lässt.
  • Bei Wohneigentum: Halten Sie die Eigentumsverhältnisse schriftlich fest.
  • Bei Kindern: Regeln Sie die Themen Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Nachnamen der Kinder.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Nachteile hat ein Konkubinat in der Schweiz?

 

Im Konkubinat sind Sie rechtlich weniger geschützt als in einer Ehe. Die Hauptnachteile:

  • Kein automatisches Erbrecht für Ihre Partnerin oder Ihren Partner
  • Keine Witwenrente von der AHV
  • Höhere Erbschaftssteuern in den meisten Kantonen
  • Keine automatische Begünstigung bei der Pensionskasse
  • Kein gemeinsames Sorgerecht (muss beantragt werden)
  • Kein Anspruch auf Unterhalt nach einer Trennung

Aber: Viele dieser Nachteile lassen sich durch Verträge und Begünstigungen ausgleichen. Mit guter Planung können Sie sich im Konkubinat fast genauso gut absichern wie in einer Ehe.

Wie kann ich mein Konkubinat in der Schweiz eintragen lassen?

Das Konkubinat wird in der Schweiz nicht offiziell eingetragen oder angemeldet. Es entsteht automatisch, wenn zwei Personen zusammenleben – ohne Formalitäten oder Anmeldung.

Für rechtliche Absicherung brauchen Sie andere Dokumente:

  • Konkubinatsvertrag
  • Testament oder Erbvertrag
  • Vollmachten

Begünstigungen bei Pensionskasse und Säule 3a

Wie viel kann ich meinem Partner oder meiner Partnerin schenken oder vermachen trotz Pflichtteil?

Das hängt davon ab, wer sonst noch erbberechtigt ist:

  • Bei Kindern: Ihre Kinder haben Anspruch auf die Hälfte Ihres Nachlasses (Pflichtteil). Die andere Hälfte (verfügbare Quote) können Sie frei vererben oder verschenken. Beispiel: Sie haben 400'000 Franken Vermögen und zwei Kinder. Die Kinder erhalten mindestens 200'000 Franken, die anderen 200'000 Franken können Sie Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner vermachen.
  • Ohne Kinder: Sie können frei über Ihr gesamtes Vermögen verfügen.
  • Wichtig: Schenkungen zu Lebzeiten können zurückgefordert werden, wenn sie Pflichtteile verletzen. Planen Sie solche Schritte mit einer Fachperson.

Was passiert, wenn mein Partner oder meine Partnerin stirbt und wir nicht verheiratet sind?

Ohne Testament oder Erbvertrag erben Sie nichts – auch wenn Sie jahrelang zusammengelebt haben. Das Vermögen geht an die gesetzlichen Erben (Kinder, Eltern, Geschwister).

Was Sie erhalten können:

  • Leistungen aus der Pensionskasse, falls Sie begünstigt sind.
  • Guthaben aus der Säule 3a, falls Sie begünstigt sind.
  • Was im Testament oder Erbvertrag festgehalten ist.
  • Ihr Anteil am gemeinsamen Eigentum (z.B. Miteigentumsanteil an einer Immobilie).

Was Sie tun sollten:

  • Erstellen Sie rechtzeitig ein Testament.
  • Regeln Sie Begünstigungen bei Pensionskasse und Säule 3a.
  • Klären Sie, wer welche Anteile an gemeinsamen Besitz hat.
  • Halten Sie ein allfälliges Wohnrecht im Konkubinatsvertrag fest.

Hat meine Lebensgefährtin Anspruch auf meine Rente?

  • AHV: Nein, Konkubinatspartner haben keinen Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente.
  • Pensionskasse (2. Säule): Ja, wenn Sie Ihre Lebensgefährtin als begünstigte Person angemeldet haben und die Voraussetzungen erfüllt sind (meist mindestens 5 Jahre Zusammenleben oder gemeinsames Kind).
  • Säule 3a: Ja, wenn Sie Ihre Lebensgefährtin begünstigt haben und Sie mindestens 5 Jahre zusammengelebt haben oder ein gemeinsames Kind haben.
  • Wichtig: Melden Sie Ihre Lebensgefährtin überall rechtzeitig als begünstigte Person. Ohne aktive Begünstigung erhält sie nichts.

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