Scheidung: Was passiert mit AHV, Pensionskasse und Säule 3a?
Eine Scheidung bringt viele Veränderungen mit sich – auch finanziell. Besonders die Altersvorsorge ist oft mehr betroffen, als man zunächst denkt. Wir zeigen Ihnen, was bei einer Scheidung mit AHV, Pensionskasse und Säule 3a passiert und worauf Sie achten sollten.
Zusammenfassung
– Bei einer Scheidung wird das während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben hälftig aufgeteilt – unabhängig davon, wer wie viel verdient hat.
– Die AHV kennt das sogenannte Splitting: Die Einkommensbeiträge beider Eheleute aus der Ehezeit werden zusammengezählt und je zur Hälfte angerechnet.
– Erziehungsgutschriften gehen nach der Scheidung in der Regel an denjenigen Elternteil, bei dem die Kinder hauptsächlich leben – die Zuteilung kann aber in der Scheidungsvereinbarung auch anders geregelt oder später via KESB angepasst werden.
– Das Guthaben der Säule 3a gehört grundsätzlich zur Errungenschaft und wird bei der Scheidung unter den Eheleuten aufgeteilt.
– Für die gemeinsame Hypothek gilt: Wer das Haus übernimmt, muss die Finanzierung allein tragen können.
– Eine Scheidung kann Vorsorgelücken verursachen. Es lohnt sich, diese frühzeitig zu erkennen und gezielt zu schliessen.
Auf einen Blick: Das Wichtigste zum Vorsorgeausgleich bei einer Scheidung
| AHV (1. Säule) | Pensionskasse (2. Säule) | Säule 3a (3. Säule) | |
|---|---|---|---|
Aufteilung |
50:50 (Splitting der Einkommensbeiträge) |
50:50 des während der Ehe angesparten Guthabens |
50:50 (gehört zur Errungenschaft) |
Stichtag |
Scheidungsdatum |
Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens |
Scheidungsdatum |
Wo melden |
Ausgleichskasse |
Pensionskasse des Arbeitgebers |
Bank oder Versicherung |
Besonderheit |
Erziehungsgutschriften möglich |
Freizügigkeitskonto möglich |
Güterstand beachten |
Ausnahme |
keine |
Aufteilung unter Bedingungen verzichtbar |
Gütertrennung: kein Ausgleich (sofern nichts anderes vereinbart) |
AHV-Splitting: Was passiert mit der AHV bei einer Scheidung?
Bei einer Scheidung werden die AHV-Beiträge aus der Ehezeit aufgeteilt. Das nennt sich Splitting: Beide Eheleute weisen sich gegenseitig die Hälfte ihres Einkommens aus der Ehezeit zu. So werden Beitragslücken – etwa durch Teilzeitarbeit oder Erwerbsunterbrüche – zwischen den Eheleuten ausgeglichen
Wichtig: Das Splitting erfolgt nicht automatisch. Es muss bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden – in der Regel im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Zudem gilt es nur für vollständige Kalenderjahre der Ehe: Heiraten zwei Personen im Juli 2015 und reichen die Scheidung im November 2022 ein, werden nur die Jahre 2016 bis 2021 gesplittet – nicht das Heirats- und nicht das Scheidungsjahr. Beiträge ausserhalb der Ehezeit bleiben auf dem jeweiligen Konto.
Wer während der Ehe wenig oder gar nicht erwerbstätig war, sollte prüfen, ob AHV-Beitragslücken entstanden sind – und wie diese geschlossen werden können. Wie hoch die AHV-Rente später ausfällt, hängt von den gesamten Beitragsjahren ab; die AHV-Maximalrente erreicht man nur mit lückenloser Beitragsgeschichte und einem ausreichend hohen Durchschnittseinkommen.
AHV-Erziehungsgutschriften bei einer Scheidung
Erziehungsgutschriften erhöhen die spätere AHV-Rente für Eltern, die Kinder unter 16 Jahren betreuen. Nach einer Scheidung werden sie demjenigen Elternteil zugeteilt, bei dem die Kinder hauptsächlich wohnen.
Haben die Eltern die Betreuung paritätisch aufgeteilt, können sie die Gutschriften auch hälftig teilen. Dafür braucht es eine schriftliche Vereinbarung und eine entsprechende Meldung an die Kindesschutzbehörde (KESB).
Erziehungsgutschriften sind nicht zu unterschätzen: Sie können die AHV-Rente spürbar erhöhen – vor allem für Personen, die während der Ehe Teilzeit gearbeitet oder die Erwerbstätigkeit unterbrochen haben.
Was passiert mit der Pensionskasse (BVG) bei einer Scheidung?
Das Guthaben, das während der Ehe in der Pensionskasse angespart wurde, wird bei einer Scheidung hälftig aufgeteilt. Massgebend ist das Guthaben zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung – abzüglich des Guthabens, das bereits bei Heirat vorhanden war.
Der übertragene Betrag fliesst direkt in die Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto des anderen Eheteils. Der Ausgleich ist gesetzlich geregelt und erfolgt in der Regel über das Gericht im Scheidungsurteil.
Wer nach der Scheidung eine Lücke in der Pensionskasse feststellt, kann diese gezielt schliessen – etwa über einen freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse. Das lohnt sich steuerlich und erhöht die spätere Rente.
Wohin wird das Pensionskassengeld überwiesen?
Das übertragene Pensionskassenguthaben fliesst dorthin, wo die begünstigte Person versichert ist. Ist sie erwerbstätig und bei einer Pensionskasse angeschlossen, wird das Geld direkt dorthin überwiesen.
Ist das nicht der Fall – etwa weil die Person nicht erwerbstätig ist oder selbstständig arbeitet –, muss das Geld auf ein Freizügigkeitskonto fliessen. Das Geld bleibt damit für die Altersvorsorge reserviert und kann nicht frei verwendet werden.
Die Frage, ob das Guthaben später als Rente oder als Kapital bezogen werden soll, muss jetzt noch nicht entschieden werden. Diese Wahl fällt erst bei der Pensionierung. Wichtig zu wissen: Liegt das Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto, ist in der Regel nur der Kapitalbezug möglich. Mehr dazu: Pensionskasse: Rente oder Kapital beziehen?
Die Pensionskasse bei der Scheidung nicht teilen – geht das?
Ja, in bestimmten Fällen ist ein Verzicht auf die Aufteilung möglich – aber nur unter strengen Bedingungen.
Das Gericht kann von der hälftigen Aufteilung abweichen, wenn diese offensichtlich unbillig wäre. Das ist etwa der Fall, wenn ein Ehegatte bereits ausreichend vorgesorgt hat oder wenn beide Eheleute gemeinsam darauf verzichten und dies schriftlich festhalten.
Auch beim Güterstand der Gütertrennung gelten andere Regeln. Wer auf den Ausgleich verzichten möchte, sollte das frühzeitig mit einer Fachperson besprechen.
Was passiert mit der Säule 3a bei einer Scheidung?
Das Guthaben der Säule 3a gilt grundsätzlich als Errungenschaft und wird bei der Scheidung hälftig aufgeteilt. Das gilt für Guthaben bei Banken ebenso wie bei Versicherungen.
Ausnahme: Beim Güterstand der Gütertrennung bleibt das 3a-Guthaben in der Regel bei demjenigen, der es angespart hat. Innerhalb der Gütertrennung kann jedoch vertraglich festgelegt werden, was geteilt wird und was nicht – die Zuteilung ist also veränderbar. Guthaben aus der Zeit vor der Ehe oder aus Erbschaften kann als Eigengut gelten und muss nicht aufgeteilt werden – das ist aber im Einzelfall zu belegen.
Was passiert mit der gemeinsamen Hypothek?
Haben Eheleute gemeinsam eine Hypothek aufgenommen, haften beide solidarisch – auch nach der Scheidung, solange die Bank nicht zustimmt, jemanden aus der Haftung zu entlassen. Was das konkret bedeutet und welche Risiken daraus entstehen, erklären wir im Beitrag: Solidarhaftung bei der Hypothek.
Wer das gemeinsame Haus übernimmt, muss die Hypothek allein tragen – und den Partner auszahlen können. Die Bank prüft die Tragbarkeit. Ist diese nicht gegeben, bleibt oft nur der Verkauf der Immobilie.
Es empfiehlt sich, frühzeitig das Gespräch mit der Bank zu suchen – am besten schon vor der rechtskräftigen Scheidung.
Steuerliche Auswirkungen bei einer Scheidung
Nicht erst ab dem Scheidungsdatum, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung und des Auszugs werden beide Eheleute getrennt besteuert.
Beim Elterntarif gilt: Wer Unterhaltszahlungen erhält, profitiert in der Regel davon – massgebend sind zudem der Betreuungsanteil und das Einkommen. Unterhaltszahlungen an den früheren Ehepartner sind als Abzug möglich; beim Empfänger sind sie dafür steuerpflichtig.
Der Vorsorgeausgleich selbst – also die Übertragung von Pensionskassenguthaben oder Säule-3a-Guthaben – löst keine Steuerfolgen aus, solange das Geld gebunden bleibt und direkt auf ein Vorsorge- oder Freizügigkeitskonto fliesst.
Vorsorgelücke: Die finanziellen Folgen einer Scheidung
Eine Scheidung kostet Kraft – emotional wie organisatorisch. Gerade deshalb gerät die Altersvorsorge in dieser Zeit oft in den Hintergrund. Doch eine Scheidung kann die Altersvorsorge empfindlich beeinflussen – selbst dann, wenn der gesetzliche Ausgleich korrekt durchgeführt wurde.
Das Thema ist gerade für Frauen höchst relevant: In der Schweiz arbeiten weitaus mehr Frauen in Teilzeit als Männer, und jede vierte Frau ist nicht in der Pensionskasse versichert. Wer viele Jahre in Teilzeit gearbeitet oder die Erwerbstätigkeit zugunsten der Familie unterbrochen hat, hat oft weniger eigenes Vorsorgekapital angespart. Und das setzt sich nach der Scheidung oft fort: Viele Frauen arbeiten auch danach weiterhin Teilzeit – die Vorsorgenachteile werden nicht mehr ausgeglichen.
Nach der Scheidung zeigt sich dann: Die halbe Pensionskasse des Ehepartners ersetzt das fehlende eigene Guthaben nicht vollständig. Und die AHV-Rente allein reicht selten, um den gewohnten Lebensstandard zu halten.
Es lohnt sich deshalb, die eigene Situation gezielt anzuschauen – die Handlungsoptionen sind je nach Situation unterschiedlich: Wer Guthaben erhalten hat, steht vielleicht zum ersten Mal vor der Frage, wie er oder sie dieses Vermögen anlegt – mit einem Säule 3a-Konto oder einem Vorsorgefonds. Wer Guthaben abgegeben hat, hat möglicherweise Einkaufspotenzial in die Pensionskasse. Und wer ein tiefes Pensum hat, gewinnt mit einer Pensumserhöhung langfristig am meisten. Eine persönliche Beratung hilft, den finanziellen Neustart zu planen und Vorsorgelücken zu schliessen.
Fazit
- Eine Scheidung berührt alle drei Säulen der Altersvorsorge. AHV, Pensionskasse und Säule 3a werden je nach Situation unterschiedlich aufgeteilt – und das kann erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Zukunft beider Eheleute haben.
- Beide Seiten sollten die eigene Vorsorgesituation nach der Scheidung neu beurteilen: Wer weniger erwerbstätig war, hat oft Lücken aufgebaut. Wer Guthaben abgegeben hat, verfügt möglicherweise über Einkaufspotenzial in die Pensionskasse.
- Vorsorgelücken lassen sich schliessen – aber nur, wenn man sie kennt und rechtzeitig handelt. Es lohnt sich, das Thema frühzeitig anzugehen und sich bei Bedarf professionelle Unterstützung zu holen.
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