Vorsorgen

Was kostet ein Pflegeheim in der Schweiz – und wer finanziert die Pflegekosten im Alter?

Pflege im Alter ist teuer. In der Schweiz können Pflegekosten schnell mehrere 1000 Franken pro Monat betragen. Erfahren Sie, was ein Pflegeheim in der Schweiz kostet, wer zahlt und was Sie bei der Finanzierung der Pflegekosten im Alter vorsorgen können.

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Zusammenfassung

–Jede siebte Person zwischen 85 und 89 Jahren lebt in einem Pflegeheim. Bei den 90-Jährigen und Älteren ist es sogar jede dritte Person.

– Die Kosten für ein Pflegeheim erreichen rasch übe 10'000 Franken pro Monat. Nur ein kleiner Teil wird von der Krankenkasse übernommen.

– Private Vorsorge ist wichtig, stösst aber bei der Finanzierung von Pflegekosten rasch an Grenzen. Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen (EL) springen ein. Aber EL setzen einen weitgehenden Vermögensverzehr voraus, und früher verschenktes Vermögen muss man sich anrechnen lassen.

– Muss letztlich das Sozialamt für Pflegekosten aufkommen, kann es enge Verwandte zur Kasse bitten, sofern diese in überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen leben.

– Wichtig ist schliesslich, dass rechtzeitig für den Pflegefall ein Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung errichtet werden.

Wann besteht Verwandtenunterstützungspflicht?

– Das Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht vor, dass sich Verwandte in auf- und absteigender Linie gegenseitig unterstützen müssen. Demzufolge müssen Kinder für ihre Eltern und Grosseltern aufkommen, Eltern für ihre Kinder und Enkel. Keine Unterstützungspflicht besteht dagegen beispielsweise zwischen Geschwistern oder zwischen einer Tante und ihren Neffen und Nichten.

– Eine Unterstützungspflicht für Verwandte in auf- und absteigender Linie wird von den Behörden nur dann eingefordert, wenn die unterstützungspflichtige Person in überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen lebt. Gemäss Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) ist dies der Fall, wenn das steuerbare Einkommen bei Alleinstehenden den Betrag von 120’000 Franken und bei Verheirateten von 180’000 übersteigt. Wenn die unterstützungspflichtige Person minderjährige Kinder hat, die sich noch in Ausbildung befinden, werden pro Kind zusätzliche 20’000 Franken zum Jahreseinkommen dazugerechnet. Das heisst, dass z.B. ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern erst ab einem Einkommen von 220 000 Franken unterstützungspflichtig wird.

– Andererseits verringert sich die Einkommensgrenze bei vermögenden Personen. Die SKOS empfiehlt, das Vermögen von über 250’000 Franken bei Alleinstehenden und von über 500’000 Franken bei Verheirateten zu berücksichtigen (für jedes Kind zusätzlich 40’000 Franken). Aus dem darüber hinausgehenden Betrag wird ein hypothetischer Vermögensverzehr ermittelt und zum Einkommen addiert. Dieser Vermögensverzehr errechnet sich mit einem altersabhängigen Prozentsatz: 1/60 im Alter 18–30, 1/50 im Alter 31–40, 1/40 im Alter 41–50, 1/30 im Alter 51–60 und 1/20 ab Alter 61.

Wie kann ich mich als Angehöriger für die Verwandtenpflege entschädigen lassen?

– Es sind verschiedene Möglichkeiten denkbar. Die schlechteste ist, dass die pflegebedürftige Person dem pflegenden Angehörigen Schenkungen zukommen lasst – also unentgeltliche Zuwendungen, die im Erbfall keine Ausgleichspflicht gegenüber den anderen Erben zur Folge haben. Dieses Vorgehen ist relativ intransparent und schafft dadurch möglicherweise Konfliktpotenzial.

– Eine Alternative ist die Aufrechnung der Pflegeleistungen in Form eines erhöhten Erbteils für die pflegende Person. Das ist zwar transparenter, aber für die übrigen Erben auch nicht im Detail nachvollziehbar.

– Besser ist der Abschluss eines Pflege- und Betreuungsvertrags, der die Pflegeanspruche, den Umfang der Betreuung, die Grenzen der Verantwortung des pflegenden Angehörigen und vor allem auch die laufende Entschädigung regelt.