Vorsorgen

Nachlassplanung: Erbschaft frühzeitig planen

Der eigene Tod – kein angenehmes Thema. Trotzdem ist die Nachlassplanung eine der wichtigsten Entscheidungen für Sie und Ihre Liebsten. Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge – und Konkubinatspartner/-innen gehen beispielsweise leer aus. Doch keine Sorge: Wer frühzeitig plant, schafft Klarheit, vermeidet Streit und kann Steuern sparen. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, worauf es ankommt – von Testament über Pflichtteile bis zur optimalen Vorgehensweise.

Marlies Keck
Publiziert Aktualisiert
Lesedauer: 8 Minuten

Zusammenfassung

Eine durchdachte Nachlassplanung sorgt dafür, dass Ihr Vermögen nach Ihren Wünschen verteilt wird – und Ihre Angehörigen Klarheit haben:

– Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge – Konkubinatspartner erben nicht.

– Seit dem 1. Januar 2023 gilt in der Schweiz ein neues Erbrecht. Die Pflichtteile wurden reduziert, was Ihnen mehr Freiheit bei der Nachlassplanung gibt. Sie können nun einen grösseren Teil Ihres Vermögens frei verteilen (sogenannte freie Quote). Der Pflichtteil der Kinder beträgt nur noch 50 statt 75 Prozent, und der Pflichtteil der Eltern entfällt ganz.

– Wichtige Instrumente der Nachlassplanung sind Testament und Erbvertrag.

– Steuern variieren je nach Kanton: Ehepartner und direkte Nachkommen sind meist befreit, andere Erben zahlen je nach Verwandtschaftsgrad und Wohnkanton.

– Wer frühzeitig plant, kann Konflikte vermeiden und Erbschaftssteuern optimieren – besonders in Patchwork-Familien oder Konkubinaten.

Eine Nachlassplanung ist also kein Tabuthema, sondern ein Akt der Fürsorge – für Sie und Ihre Liebsten.

Nachlassplanung: Wenn vermeintliche Komplexität zum Aufschieben verleitet

Zwar beschäftigen sich 62 Prozent der Bevölkerung stark oder sehr stark mit Vorsorge- und Nachlassfragen. Aber sobald die Planung eine vertiefte Auseinandersetzung verlangt, sinkt die Umsetzung deutlich. So hat sich in der Schweizer Bevölkerung weniger als jede dritte Person mit Nachlass, Testament, Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung auseinandergesetzt. Das zeigt der erstmals von der Migros Bank und gfs.bern durchgeführte «Monitor Finanzkompetenz» (siehe Grafik). Doch keine Sorge: Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, worauf es ankommt – von Testament über Pflichtteile bis zur optimalen Vorgehensweise.

Warum sollte ich meinen Nachlass frühzeitig planen?

Die Nachlassplanung ist mehr als eine rechtliche Pflicht – sie zeigt Verantwortung für die Menschen, die Ihnen wichtig sind. Wer seinen Nachlass regelt, schafft Klarheit und erspart seinen Angehörigen in einer ohnehin schwierigen Zeit zusätzliche Belastungen.

  • Emotionale Sicherheit für Ihre Liebsten: Nach einem Todesfall sind Angehörige oft überfordert: Trauer, Behördengänge, Bankfragen – alles auf einmal. Mit einer klaren Nachlassregelung nehmen Sie Ihren Angehörigen diese Last ab. Sie wissen genau, was Sie sich gewünscht haben – und müssen nicht streiten.
  • Streit in der Familie vermeiden: Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese passt oft nicht zu Ihren Wünschen – besonders bei Patchwork-Familien oder Konkubinaten. Die Folge: Missverständnisse, Enttäuschungen und Streit in der Familie – oft jahrelang vor Gericht. Eine frühzeitige Planung verhindert solche Konflikte.
  • Konkubinatspartner schützen: Besonders wichtig: Ohne Testament oder Erbvertrag haben Konkubinatspartner keinerlei gesetzlichen Erbanspruch – egal wie lange die Partnerschaft dauerte. Sie gehen komplett leer aus. Nur mit einer klaren Regelung können Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner absichern. Das Gleiche gilt übrigens auch für Patchwork-Familien, wo Stiefkinder ohne Adoption nicht erbberechtigt sind.
  • Steuern sparen: Auch steuerlich lohnt sich die Nachlassplanung. Je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad fallen unterschiedlich hohe Erbschaftssteuern an. Mit der richtigen Planung können Sie die Steuerlast für Ihre Erben deutlich reduzieren.
  • Gut zu wissen: In den meisten Kantonen sind Ehepartner und direkte Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit. Konkubinatspartner, Geschwister und weitere Verwandte werden jedoch besteuert.

Was sind Bestandteile der Nachlassplanung?

Testament

Mit einem Testament legen Sie fest, wer was erbt – im Rahmen der gesetzlichen Pflichtteile. Sie können auch Vermächtnisse festlegen, Willensvollstrecker/-innen einsetzen oder Auflagen für Ihre Erben formulieren.
Wichtig: Schreiben Sie Ihr Testament von Hand, datieren und unterschreiben Sie es. Oder lassen Sie es notariell beurkunden. Ein am Computer geschriebenes Testament gilt nicht.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihren Erben. Sie müssen ihn notariell beurkunden lassen. Anders als beim Testament können Sie hier gemeinsam mit den künftigen Erben Regelungen treffen – etwa für die Unternehmensnachfolge oder die Weitergabe von Immobilien.
Besonderheit: Einen Erbvertrag können Sie nur ändern, wenn alle Beteiligten zustimmen. Das schafft Verbindlichkeit – reduziert aber Ihre Flexibilität.

Was ist der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag?

Testament Erbvertrag

Einseitige Verfügung

Vertragliche Vereinbarung

Jederzeit frei änderbar

Nur mit Zustimmung aller Parteien änderbar

Keine Beurkundung nötig (bei eigenhändiger Form)

Notarielle Beurkundung zwingend

Keine Einschränkung bei Schenkungen

Schenkungsverbot: Keine substanziellen Schenkungen erlaubt, die den Nachlass schmälern

Ideal für einfache Verhältnisse

Ideal bei komplexen Familienverhältnissen oder Unternehmensnachfolge

Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie regelt klar, wer wie viel erbt – oft aber anders, als Sie es wollen. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und teilt Ihr Vermögen nach einem festen Schema auf. Die gesetzliche Erbfolge teilt Ihre Erben in folgende Stämme ein:

  • 1. Stamm – Nachkommen: Ihre Kinder (und deren Nachkommen) erben vorrangig. Sie teilen sich den Nachlass zu gleichen Teilen.
  • 2. Stamm – Eltern und deren Nachkommen: Ihre Eltern und Geschwister erben nur, wenn Sie keine Nachkommen haben.
  • 3. Stamm – Grosseltern und deren Nachkommen: Sie erben nur, wenn weder Nachkommen noch Eltern/Geschwister vorhanden sind

Ehepartner haben eine Sonderstellung: Sie erben immer – zusätzlich zu den anderen Stämmen. Konkubinatspartner kommen in der gesetzlichen Erbfolge nicht vor; ohne Testament oder Erbvertrag erben sie nichts. Weitere Details zur gesetzlichen Erbfolge finden Sie auf ch.ch.

Wie viel erben die Kinder?

Kinder haben seit der Erbrechtsreform 2023 einen Pflichtteil von 50 Prozent Ihres Nachlasses. Die Hälfte Ihres Vermögens muss also zu gleichen Teilen an alle Kinder gehen. Die andere Hälfte können Sie frei verteilen.
Beispiel: Sie haben zwei Kinder und ein Vermögen von 400'000 Franken. Jedes Kind hat Anspruch auf mindestens 100'000 Franken (= 50 Prozent des Nachlasses, aufgeteilt auf zwei Kinder). Die restlichen 200'000 Franken gehen an den Ehepartner.

Können Stiefkinder erben?

Nein, Stiefkinder haben ohne Adoption keinen gesetzlichen Erbanspruch. Das gilt auch dann, wenn Sie jahrzehntelang mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin und dessen Kindern zusammengelebt haben. Stiefkinder erbrechtlich gleichstellen können Sie nur durch eine Adoption. Diese ist in der Schweiz auch für Erwachsene möglich – erfordert aber ein Gerichtsverfahren.
Alternativ: Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie Stiefkinder berücksichtigen – allerdings nur innerhalb Ihrer freien Quote. Die Pflichtteile Ihrer eigenen Kinder müssen Sie respektieren.

Wie hoch ist der Pflichtteil des Ehegatten bzw. der Ehegattin?

Die Höhe der Erbteile und folglich auch die Höhe der Pflichtteile hängt von der jeweiligen Familienkonstellation ab:

  • Hinterlässt eine verstorbene Person einen Ehepartner und ein Kind, betragen die Pflichtteile des Ehepartners und des Kindes jeweils 1/4 des Nachlassvermögens. Bei mehreren Kindern wird dieser Viertel zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt. Sind also zum Beispiel zwei Kinder vorhanden, haben beide Anspruch auf einen Pflichtteil von 1/8.
  • Hinterlässt eine verheiratete Person keine Nachkommen, beträgt der Pflichtteil des Ehegatten 3/8.
  • Hinterlässt eine unverheiratete Person Nachkommen, beträgt ihr Pflichtteil 1/2.

Sonderfall Nutzniessung: Statt eines Erbteils kann der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin auch die Nutzniessung am gesamten Nachlass verlangen. Das bedeutet: Die Kinder erben das Vermögen, aber der Ehepartner oder die Ehepartnerin darf es lebenslang nutzen – etwa eine Immobilie bewohnen oder Mieteinnahmen beziehen.

Gibt es einen Pflichtteil beim Erbe für Eltern?

Nein, Eltern haben seit 2023 keinen Pflichtteil mehr. Das neue Erbrecht hat den Pflichtteil der Eltern vollständig abgeschafft. Das gibt Ihnen mehr Freiheit: Sie können Ihr Vermögen nach Ihren Wünschen verteilen, ohne Rücksicht auf Ihre Eltern nehmen zu müssen – etwa zugunsten Ihrer Kinder, Ihres Partners oder Ihrer Partnerin.
Wichtig: Ohne Testament oder Erbvertrag erben Ihre Eltern trotzdem nach gesetzlicher Erbfolge – allerdings nur, wenn Sie keine Nachkommen haben.

Wie berechne ich den Pflichtteil beim Erbe?

Die Theorie ist das eine – doch wie sieht die Praxis aus? Hier drei typische Beispiele, die zeigen, wie Pflichtteile und freie Quote konkret berechnet werden:

Beispiel 1: Verheiratetes Paar mit zwei Kindern
Ausgangslage:
- Nachlass: 800'000 Franken nach güterrechtlicher Auseinandersetzung
- Familiensituation: Verheiratet, zwei erwachsene Kinder
- Keine weiteren Erben
Gesetzliche Erbfolge (ohne Testament):
-
Ehepartner/-in: 400'000 Franken (50%)
- Kind 1: 200'000 Franken (25%)
- Kind 2: 200'000 Franken (25%)
Pflichtteile:
- Ehepartner/-in: 200‘000 Franken
- Beide Kinder zusammen: 200'000 Franken (25% des Nachlasses)
- Freie Quote: 400'000 Franken (50%)
Was bedeutet das? Sie können über 400'000 Franken frei verfügen – etwa um Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin stärker zu begünstigen, ein Kind zu bevorzugen oder gemeinnützige Organisationen zu berücksichtigen. Die anderen 200'000 Franken müssen mindestens je zur Hälfte an die beiden Kinder gehen.

Beispiel 2: Alleinstehende Person mit drei Kindern
Ausgangslage:
- Nachlass: 600'000 Franken
- Familiensituation: Geschieden, drei erwachsene Kinder
- Keine weiteren Erben
Gesetzliche Erbfolge (ohne Testament):
- Kind 1: 200'000 Franken (⅓)
- Kind 2: 200'000 Franken (⅓)
- Kind 3: 200'000 Franken (⅓)
Pflichtteile:
- Alle drei Kinder zusammen: 300'000 Franken (50% des Nachlasses)
- Pro Kind: mindestens 100'000 Franken
- Freie Quote: 300'000 Franken (50%)
Was bedeutet das? Sie können 300'000 Franken nach Ihren Wünschen verteilen – etwa um ein Kind, das Sie gepflegt hat, stärker zu begünstigen, Ihren Konkubinatspartner oder Ihre Konkubinatspartnerin abzusichern oder einen gemeinnützigen Zweck zu unterstützen. Jedes Kind muss mindestens 100'000 Franken erhalten.

Wie viel erben Konkubinatsparter/-innen?

  • Die Antwort ist deutlich: Ohne Testament oder Erbvertrag erben Konkubinatspartner/-innen nichts. Das gilt unabhängig davon, wie lange Sie zusammenleben, ob Sie gemeinsame Kinder haben oder eine gemeinsame Wohnung besitzen. In der gesetzlichen Erbfolge kommen Konkubinatspaare einfach nicht vor.
  • Warum ist das so? Das Schweizer Erbrecht kennt nur Ehe und eingetragene Partnerschaft. Ein Konkubinat gilt rechtlich als «Wohngemeinschaft» – auch wenn die Realität ganz anders aussieht. Ohne eigene Regelung geht Ihr Partner oder Ihre Partnerin im Todesfall leer aus – und das kann existenzbedrohend sein, besonders wenn Sie gemeinsam ein Haus bewohnen oder finanzielle Verpflichtungen haben.
  • Wie können Sie Ihren Partner oder Ihre Partnerin absichern? Die gute Nachricht: Mit Testament oder Erbvertrag können Sie Ihren Konkubinatspartner oder Ihre Konkubinatspartnerin berücksichtigen – allerdings nur im Rahmen Ihrer freien Quote. Die Pflichtteile Ihrer Kinder müssen Sie respektieren.
  • Beispiel: Sie haben zwei Kinder und ein Vermögen von 600'000 Franken. Die Kinder haben zusammen Anspruch auf 300'000 Franken (Pflichtteil 50%). Die restlichen 300'000 Franken können Sie frei verteilen – etwa vollständig an Ihren Partner oder Ihre Partnerin.
  • Wichtig: Planen Sie gemeinsam mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin. Beide sollten ein Testament erstellen, um sich gegenseitig abzusichern. Sonst könnte im schlimmsten Fall der überlebende Partner oder die überlebende Partnerin von den Erben des verstorbenen Partners bzw. der verstorbenen Partnerin mit Forderungen konfrontiert werden – etwa bezüglich Immobilien oder Investitionen.

Was gilt bei Patchwork-Familien?

  • In Patchwork-Familien wird es kompliziert: Stiefkinder haben – wie bereits erwähnt – ohne Adoption keinen Erbanspruch. Das kann zu ungewollten Situationen führen:
    - Ihr Partner oder Ihre Partnerin stirbt ohne Testament.
    - Dessen leibliche Kinder erben nach gesetzlicher Erbfolge.
    - Ihre Stiefkinder erben nichts – auch wenn Sie sie jahrelang mit aufgezogen haben.
    - Sie selbst als Konkubinatspartner erben ebenfalls nichts.
  • Lösung: Beide Partner erstellen Testamente und regeln klar, wer was erben soll. Berücksichtigen Sie dabei sowohl leibliche Kinder als auch Stiefkinder – im Rahmen der jeweiligen freien Quote.
  • Steuerliche Aspekte nicht vergessen: Konkubinatspartner werden steuerlich wie «Fremde» behandelt. In den meisten Kantonen zahlen sie daher auch höhere Erbschaftssteuern als Ehepartner/-innen oder eingetragene Partner/-innen, die oft vollständig von der Erbschaftssteuer befreit sind.
  • Unser Tipp: Prüfen Sie neben der erbrechtlichen auch die steuerliche Situation. In manchen Fällen kann eine Heirat die bessere Lösung sein – nicht nur aus romantischen, sondern auch aus praktischen Gründen.

Mehr Informationen zur Vorsorge im Konkubinat und bei Patchwork-Familien finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber: «Vorsorge im Konkubinat & für Patchwork-Familien»

Wie gehe ich am besten vor bei meiner Nachlassplanung?

Eine gute Nachlassplanung beginnt mit Klarheit über Ihre persönliche Situation und Ihre Wünsche. Sie müssen kein Jurist oder keine Juristin sein – entscheidend ist, dass Sie rechtzeitig handeln und Ihre Entscheidungen schriftlich festhalten.

1. Bestandesaufnahme der Erbschaft und Lebenssituation

Notieren Sie alle Vermögenswerte und Schulden:

  • Konten, Wertschriften, Immobilien, Fahrzeuge
  • Guthaben aus der Pensionskasse und Säule 3a
  • Schulden oder laufende Kredite

Diese Übersicht hilft, den finanziellen Spielraum und mögliche Pflichtteile zu erkennen. Prüfen Sie auch, ob Vorsorgegelder wie die Säule 3a oder Lebensversicherungen zum Nachlass gehören – je nach Begünstigung ist das unterschiedlich geregelt.

2. Wünsche und Prioritäten klären und Erben bestimmen

Überlegen Sie sich, wem Sie was hinterlassen möchten und warum. Vielleicht möchten Sie ein Kind besonders unterstützen, Ihre Konkubinatspartnerin oder Ihren Konkubinatspartner absichern oder eine gemeinnützige Organisation berücksichtigen. Halten Sie auch fest, ob bestimmte Gegenstände mit Erinnerungswert an bestimmte Personen gehen sollen.
Tipp: Besprechen Sie Ihre Vorstellungen frühzeitig mit den betroffenen Personen – das vermeidet spätere Missverständnisse.

3. Testament oder Erbvertrag aufsetzen

Entscheiden Sie, welches Instrument zu Ihrer Situation passt:

  • Testament: einfach, individuell, jederzeit änderbar
  • Erbvertrag: verbindlich, aber nur gemeinsam mit den Erben anpassbar, Schenkungsverbot

Bei komplexeren Vermögens- oder Familienverhältnissen lohnt sich die Unterstützung einer Fachperson (z.B. Notar oder Anwalt). So stellen Sie sicher, dass Ihr Wille rechtlich korrekt umgesetzt wird.

4. Nachlassinstrumente und Willensvollstrecker

Eine vollständige Nachlass- und Vorsorgeplanung kann noch weitere Dokumente als Testament und Erbvertrag umfassen:

  • Vorsorgeauftrag: regelt, wer Sie vertritt, wenn Sie urteilsunfähig werden
  • Patientenverfügung: legt medizinische Wünsche fest
  • Willensvollstreckung: bestimmt eine Person, die Ihren Nachlass gemäss Ihren Anweisungen abwickelt. So bleibt Ihr Wille auch dann gewahrt, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können.

Tipp: Bewahren Sie Originale an einem sicheren Ort auf – etwa in einem Bankschliessfach oder beim Zivilstandsamt. Informieren Sie eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort. Überprüfen Sie Ihre Regelungen alle paar Jahre oder bei wichtigen Lebensereignissen (Heirat, Geburt, Scheidung / Trennung, Immobilienkauf).

Fazit

Nachlassplanung ist kein Tabuthema – sie zeigt Verantwortung. Das Wichtigste in Kürze:

  • Beginnen Sie frühzeitig mit Ihrer Planung – am besten, solange Sie alle Entscheidungen selbst treffen können.
  • Halten Sie Ihren letzten Willen schriftlich fest – per Testament oder Erbvertrag.
  • Denken Sie an die Absicherung von Konkubinatspartner/-innen und Patchwork-Familien.
  • Nutzen Sie Ihre neu gewonnene Freiheit seit der Erbrechtsreform 2023.
  • Beziehen Sie steuerliche Aspekte und Vorsorgedokumente in die Planung ein.

Wer seinen Nachlass regelt, schafft Klarheit – für sich und die Familie.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist eine Nachlassplanung?

Eine Nachlassplanung regelt, was mit Ihrem Vermögen und Ihren persönlichen Angelegenheiten nach Ihrem Tod geschieht. Wichtige Instrumente der Nachlassplanung sind Testament und Erbvertrag. Ziel ist, Klarheit zu schaffen, Streit zu vermeiden und Ihre Liebsten finanziell abzusichern. Wer frühzeitig plant, kann auch steuerliche Vorteile nutzen und individuelle Wünsche berücksichtigen.

Wer erbt, wenn Alleinstehende ohne Nachkommen sterben?

Haben Sie weder Ehepartner/-in noch Kinder, greift die gesetzliche Erbfolge:

  • Zuerst erben Ihre Eltern und deren Nachkommen (also Geschwister, Nichten, Neffen).
  • Leben keine Angehörigen dieses Stammes mehr, erben die Grosseltern oder deren Nachkommen.
  • Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, fällt der Nachlass an den Staat.

Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie selbst bestimmen, wem Sie Ihr Vermögen hinterlassen möchten – etwa einer vertrauten Person oder einer gemeinnützigen Organisation.

Gehört die Säule 3a zum Nachlass?

Nicht automatisch: Guthaben aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) fallen aus der Erbmasse, solange ein Begünstigter oder eine Begünstigte im Vertrag festgelegt ist.

  • Ohne Begünstigung oder nach deren Tod wird das Guthaben Teil des Nachlasses.
  • Wichtig: Die Reihenfolge der gesetzlichen Begünstigten ist im Vorsorgerecht genau geregelt (Ehepartner/-in, Kinder, Lebenspartner/-in, Eltern, Geschwister usw.).

Prüfen Sie regelmässig, wer in Ihrem 3a-Vertrag eingetragen ist – besonders nach Heirat, Scheidung/Trennung oder neuen Partnerschaften.

Was passiert mit meiner Pensionskasse nach dem Tod?

Die Pensionskasse zahlt keine Erbschaft im klassischen Sinn aus. Dennoch können Leistungen an Hinterlassene fliessen – abhängig vom Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung:

  • Ehepartner/-innen oder eingetragene Partner/-innen erhalten in der Regel eine lebenslange Rente oder eine Kapitalabfindung.
  • Lebenspartner/-innen können begünstigt sein, wenn sie im Reglement ausdrücklich erwähnt und gemeldet sind.
  • Kinder erhalten meist eine Waisenrente bis zu einem bestimmten Alter. Je nach Reglement gibt es auch ein Todesfallkapital für übrige Erben (nicht rentenberechtigte Kinder)

Informieren Sie sich direkt bei Ihrer Pensionskasse, welche Ansprüche für Ihre Familie oder Ihren Partner bestehen.

Brauche ich einen Anwalt oder Notar für die Nachlassplanung?

Nicht zwingend. Ein Testament können Sie eigenhändig, handschriftlich und datiert verfassen. Für einen Erbvertrag oder ein öffentliches Testament ist jedoch eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Komplexe Familien- oder Vermögensverhältnisse (Unternehmen, Immobilien, Patchwork) sollten Sie unbedingt mit einer Fachperson besprechen. So vermeiden Sie formale Fehler und spätere Streitigkeiten.

Was ist eine digitale Nachlassplanung – und lohnt sich das?

Unter digitaler Nachlassplanung versteht man die Regelung Ihres Online-Lebens nach dem Tod: E-Mails, soziale Netzwerke, Cloud-Daten, Online-Banking oder Abos. In der Schweiz werden nur auf einem physischen Gerät gespeicherte digitale Daten automatisch an die erbrechtlich geltenden Erben vererbt. Nicht aber virtuell gespeicherte Daten wie Fotos oder Videos in einer Cloud. Ohne klare Anweisungen können Angehörige nach dem Tod nur schwer auf diese Daten zugreifen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig festzulegen, wer Zugriff erhält und was mit Ihren Online-Profilen und Daten geschehen soll.

So gehen Sie vor:

  1. Bestandsaufnahme: Erfassen Sie alle wichtigen Online-Konten – von E-Mail und Cloud bis zu Streaming-Abos oder Social Media.
  2. Zugangsdaten sichern: Bewahren Sie Passwörter an einem sicheren Ort auf, z.B. in einem Passwortmanager oder einem verschlüsselten Dokument.
  3. Vertrauensperson bestimmen: Sie können in einer separaten Liste oder über spezialisierte Anbieter festlegen, wer Zugriff auf Ihre digitalen Konten erhält oder welche Profile gelöscht werden sollen. Legen Sie also fest, wer Ihre digitalen Angelegenheiten regeln darf, und informieren Sie diese Person. Viele Plattformen (z.B. Apple, Google oder Facebook) bieten die Möglichkeit, einen Nachlasskontakt im Profil zu hinterlegen.
  4. Regelmässig aktualisieren: Prüfen Sie Ihre Liste alle paar Jahre und passen Sie sie an – etwa nach neuen Konten oder Gerätewechseln.

Eine digitale Nachlassplanung erleichtert Ihren Angehörigen den Umgang mit Ihren Daten und verhindert, dass wertvolle Erinnerungen oder wichtige Informationen verloren gehen.

Vermächtnis vs. Erbschaft: Was ist der Unterschied?

In der Nachlassplanung tauchen oft die Begriffe «Vermächtnis» und «Erbschaft» auf. Was bedeuten sie? Und wie unterscheiden sie sich?

  • Erbschaft: Eine Erbschaft umfasst das gesamte Vermögen (Aktiven und Passiven) einer verstorbenen Person. Die Erben treten in die rechtliche Stellung der verstorbenen Person ein und übernehmen somit auch deren Schulden. Sie bilden zusammendie Erbengemeinschaft und entscheiden gemeinsam über die Verteilung des Nachlasses.
  • Vermächtnis: Ein Vermächtnis (auch Legat genannt) ist eine Zuwendung, die im Testament oder Erbvertrag festgelegt wird. Der Vermächtnisnehmer erhält einen bestimmten Gegenstand, eine Geldsumme oder ein anderes Vermögensrecht, ohne Teil der Erbengemeinschaft zu werden. Die Erben sind verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen.

Häufige Fragen zu Vermächtnis und Erbschaft:

  • Wie wird ein Vermächtnis geregelt? Ein Vermächtnis muss in einem Testament oder Erbvertrag klar definiert werden, z.B. durch die genaue Beschreibung des Gegenstands, der Geldsumme oder des Vermögensrechts.
  • Wer kann ein Vermächtnis erhalten? Jede Person oder Organisation (z.B. eine gemeinnützige Stiftung) kann als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden.
  • Kann ein Vermächtnisnehmer gleichzeitig Erbe sein? Ja, eine Person kann sowohl Erbe als auch Vermächtnisnehmer sein, wenn dies im Testament oder Erbvertrag so festgelegt wurde.
  • Kann auch ein Haustier ein Vermächtnis erhalten? Nein, ein Haustier kann in der Schweiz kein Vermächtnis direkt erhalten, da Tiere rechtlich gesehen keine rechtsfähigen Personen sind. Allerdings gibt es Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass ein Haustier nach dem Tod des Erblassers gut versorgt wird, beispielsweise:
    - Vermächtnis zugunsten einer Person zur Versorgung des Haustiers: Der Erblasser kann im Testament oder Erbvertrag eine Person bestimmen, die sich um das Haustier kümmern soll, und dieser Person ein Vermächtnis (z.B. eine Geldsumme) zukommen lassen.
    - Vermächtnis an eine Tierschutzorganisation: Der Erblasser kann eine Tierschutzorganisation als Vermächtnisnehmer einsetzen und festlegen, dass diese Organisation das Haustier übernimmt und für dessen Pflege sorgt. Viele Tierschutzorganisationen bieten spezielle Programme an, um Tiere von Verstorbenen aufzunehmen und zu betreuen.
  • Kann ein Vermächtnis die Erben benachteiligen? Verletzt das Testament mit einem Vermächtnis die Pflichtteile, ist das Testament anfechtbar. Dagegen kann ein Erbvertrag die gesetzlichen Pflichtteile verletzen, sofern alle betroffenen Pflichtteilserben dem ausdrücklich zustimmen.
  • Wenn das Vermächtnis eine Immobilie ist: Wird diese mit oder ohne Hypothek vermacht? Wird im Testament oder Erbvertrag nichts Näheres bestimmt, wird angenommen, dass der Vermächtnisnehmer die Immobilie samt Hypothekarschuld übernimmt. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Erblasser im Testament oder Erbvertrag klar festlegen, ob die Immobilie lastenfrei (ohne Hypothek) oder mit der bestehenden Hypothek vermacht wird.
  • Was passiert, wenn sich die Erben weigern, das Vermächtnis zu erfüllen? Der Vermächtnisnehmer kann die Erben notfalls vor einem Zivilgericht einklagen, damit sie ihm das Vermächtnis auszuzahlen oder übergeben.
  • Was passiert, wenn die vermachte Sache nicht mehr existiert? Wenn die im Vermächtnis bestimmte Sache zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr existiert, erlischt das Vermächtnis in der Regel. Der Vermächtnisnehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz, es sei denn, der Erblasser hat ausdrücklich einen Ersatzanspruch (z.B. Realersatz oder finanzielle Entschädigung) im Testament oder Erbvertrag vorgesehen.

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