Erbvorbezug oder Schenkung: Ratgeber für Familien
Den Kindern schon heute helfen – oder lieber die eigene Absicherung in den Vordergrund stellen? Viele Eltern stehen vor dieser Frage, wenn es um die Weitergabe von Vermögen geht. Mit einem Erbvorbezug oder einer Schenkung können Sie Ihre Nachkommen schon zu Lebzeiten unterstützen. Doch Vorsicht: Ohne klare Regelungen drohen Streitigkeiten und steuerliche Überraschungen. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige zu Erbvorbezügen und Schenkungen – verständlich erklärt und praxisnah.
Zusammenfassung
– Ein Erbvorbezug ist Teil des späteren Erbes und muss bei der Erbteilung ausgeglichen werden.
– Eine Schenkung ist eine freiwillige Zuwendung ohne Anrechnung ans Erbe – sofern Sie dies ausdrücklich so festlegen.
– Beide Varianten sollten schriftlich festgehalten werden, um Streit in der Familie zu vermeiden.
– Steuerlich gelten unterschiedliche Regeln – in den meisten Kantonen sind direkte Nachkommen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
– Bei Ergänzungsleistungen können frühere Schenkungen angerechnet werden.
| Erbvorbezug | Schenkung |
|---|---|
Für gesetzliche Erben: Meist für Kinder, Ehepartner/-innen oder andere gesetzliche Erben |
Für alle: Sowohl für gesetzliche Erben als auch für Personen ausserhalb der Familie |
Ausgleichspflicht für gesetzliche Erben: Wird bei der Erbteilung angerechnet (ausser Sie befreien die beschenkte Person davon) |
Keine Ausgleichspflicht für gesetzliche Erben: Bei der Erbteilung erfolgt kein Ausgleich, sofern die Pflichtteile nicht verletzt sind (Schenkungen also nur im Rahmen der freien Quote möglich) |
Zweck: Vorzeitige Auszahlung des Erbteils |
Zweck: Freiwillige Zuwendung zusätzlich zum Erbe |
Steuerliche Aspekte und kantonale Unterschiede
Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer fällt an, wenn Sie Vermögen zu Lebzeiten weitergeben. Wie hoch diese Steuer ist, hängt vom jeweiligen Kanton ab. Die meisten Kantone befreien direkte Nachkommen (Kinder, Enkel) und Ehepartner/-innen von der Schenkungssteuer. Für andere Begünstigte können jedoch Steuern anfallen.
Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer wird auf das geerbte Vermögen erhoben. Auch hier sind in den meisten Kantonen direkte Nachkommen und Ehepartner/-innen von der Steuer befreit. Ein Erbvorbezug wird steuerlich wie ein Erbe behandelt – in der Regel also steuerfrei für Kinder.
Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer
Wenn Sie eine Immobilie übertragen, können unter Umständen Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer anfallen, je nach Kanton, Verwandtschaftsgrad und Übertragungsart (z.B. gemischte Schenkung). Lassen Sie sich daher bei der Hausübertragung steuerlich beraten, um Überraschungen zu vermeiden.
Häufige Fragen (FAQ)
Haben Kinder ein Anrecht auf einen Erbvorbezug?
Nein. Mit Ihrem Vermögen können Sie grundsätzlich machen, was Sie wollen. Sie können einem Kind einen Erbvorbezug gewähren – müssen es aber nicht. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine lebzeitige Zuwendung, selbst wenn andere Kinder bereits einen Erbvorbezug erhalten haben.
Ist ein Darlehen besser als ein Erbvorbezug?
Das kommt auf Ihre Situation an. Ein Darlehen hat den Vorteil, dass das Geld weiterhin in Ihrem Besitz bleibt und Sie bei Bedarf darauf zurückgreifen können. Zudem wird im Erbfall das Darlehen als Forderung in die Erbmasse einbezogen – niemand wird bevorzugt. Ein Erbvorbezug hingegen ist endgültig und kann nicht zurückgefordert werden.
Kann ich eine Schenkung zurückfordern?
In der Regel nicht. Ausnahmen gibt es nur in besonderen Fällen – etwa, wenn die beschenkte Person gegen Sie eine schwere Straftat begangen hat oder familienrechtliche Pflichten schwer verletzt hat. Auch bei Nichterfüllung von vereinbarten Auflagen kann ein Rückforderungsanspruch bestehen.
Welcher Wert wird bei der Ausgleichung berücksichtigt?
Massgebend ist der Wert zum Zeitpunkt des Todes der schenkenden Person – nicht der Wert bei der Zuwendung. Geldbeträge werden zum Nominalwert ausgeglichen (ohne Verzinsung oder Teuerung). Bei Sachwerten wie Immobilien gilt der Verkehrswert zum Todeszeitpunkt.
Gibt es bei Ergänzungsleistungen eine Verjährung?
Im Prinzip gibt es keine Verjährung für Schenkungen bei Ergänzungsleistungen. Auch Vermögensverzichte, die zehn oder mehr Jahre zurückliegen, werden berücksichtigt. Allerdings wird der angerechnete Betrag jährlich um 10'000 Franken vermindert. Je länger die Schenkung also zurückliegt, desto weniger wird angerechnet.
Beispiel: Sie haben vor sechs Jahren 60'000 Franken verschenkt. Bei der EL-Prüfung werden noch 0 Franken angerechnet (60'000 – 6 × 10'000 = 0).
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