Vorbezug Pensionskasse und Säule 3a für Wohneigentum
Sie träumen vom Eigenheim, doch das nötige Eigenkapital fehlt noch? Dank der Wohneigentumsförderung (WEF) können Sie Gelder aus Ihrer Pensionskasse (2. Säule) und der Säule 3a für den Kauf oder Bau Ihres Eigenheims einsetzen. Ob durch Vorbezug oder Verpfändung: Beide Wege haben ihre Vor- und Nachteile. Hier erfahren Sie, welche Bedingungen Sie erfüllen müssen, welche Auswirkungen ein Vorbezug auf Ihre Altersvorsorge hat und welche Alternative die Verpfändung bietet.
Zusammenfassung
– Eigenkapital: Sie benötigen 20 Prozent Eigenkapital für den Immobilienkauf, davon mindestens 10 Prozent aus sogenannten «harten» Eigenmitteln wie Sparkonto oder Säule 3a. Die restlichen 10 Prozent können Sie aus Ihrer Pensionskasse einsetzen – entweder durch Vorbezug oder Verpfändung.
– Vorbezug: Sie erhalten das Geld sofort als Eigenkapital und reduzieren Ihre Hypothek. Dies senkt die Zinskosten, verringert aber Ihr Altersguthaben und Sie müssen eine Kapitalleistungssteuer zahlen.
– Verpfändung: Ihr Vorsorgekapital bleibt unangetastet, die Bank gewährt Ihnen aber eine höhere Hypothek. Sie zahlen mehr Zinsen, behalten aber Ihre volle Altersvorsorge.
– Wichtige Bedingungen Vorbezug/Verpfändung: nur für selbstbewohntes Wohneigentum, Vorbezug nur alle fünf Jahre möglich, bei Verheirateten Zustimmung des Partners erforderlich, bei Pensionskassenvorbezug/-verpfändung Mindestbetrag von 20‘000 Franken.
Welche Bedingungen muss ich für den Vorbezug erfüllen
Art des Wohneigentums
Sie dürfen Vorsorgegelder ausschliesslich für selbstbewohntes Wohneigentum nutzen, das als Ihr Hauptwohnsitz dient. Das kann sein:
- Kauf oder Bau eines Eigenheims (Haus oder Eigentumswohnung)
- Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft
- Wertvermehrende Investitionen in Ihr bestehendes Eigenheim (z.B. energetische Sanierungen, Ausbau von Dachstock oder Keller, Erneuerung von Küche oder Bad)
- Amortisation einer bestehenden Hypothek
Nicht zugelassen sind:
- Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen
- Vermietete Liegenschaften
- Gewöhnliche Unterhaltsarbeiten (z.B. Malerarbeiten, Ersatz einzelner Geräte)
- Bezahlung von laufenden Hypothekarzinsen
Wichtig: Die Immobilie muss sich in der Schweiz befinden oder – falls im Ausland – Ihr tatsächlicher Hauptwohnsitz sein, an den Sie auch Ihren Wohnsitz verlegen.
Häufigkeit
Einen Vorbezug können Sie nur alle fünf Jahre beantragen, d.h. zwischen zwei Bezügen müssen mindestens fünf Jahre liegen. Diese Regel gilt sowohl für die Pensionskasse als auch für die Säule 3a.
Zusätzlich zu beachten: Falls Sie in den letzten drei Jahren einen freiwilligen Einkauf in Ihre Pensionskasse getätigt haben, dürfen Sie in diesem Zeitraum keinen Vorbezug vornehmen. Andernfalls müssen Sie die durch den Einkauf gesparten Steuern zurückzahlen.
Frist
Der letztmögliche Zeitpunkt für einen Vorbezug ist gesetzlich drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Bei den meisten Pensionskassen entspricht dies dem 62. Altersjahr (bei einem ordentlichen Rentenalter von 65 Jahren). Einige Pensionskassen ermöglichen gemäss Reglement den Vorbezug bis zum tatsächlichen Erreichen des Pensionsalters. Informieren Sie sich direkt bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung über die genauen Fristen.
Mindestbetrag
Bei der 2. Säule beträgt die Mindestsumme für einen Vorbezug 20'000 Franken. Bei der Säule 3a gibt es keinen Mindestbetrag.
Einschränkungen
Wie viel Sie aus Ihrer Pensionskasse vorbeziehen dürfen, hängt von Ihrem Alter ab (diese Regelung soll sicherstellen, dass Ihnen im Alter noch ausreichend Vorsorgekapital zur Verfügung steht):
- Bis zum 50. Lebensjahr: Sie können Ihr gesamtes angespartes Pensionskassenguthaben (Freizügigkeitsleistung) vorbeziehen.
- Ab dem 50. Lebensjahr: Sie dürfen nur noch den höheren der beiden folgenden Beträge beziehen:
- den Betrag, den Sie bis zum Alter von 50 Jahren angespart haben, oder
- die Hälfte Ihres aktuellen Pensionskassenguthabens - Ein Beispiel: Sie sind 55 Jahre alt. Ihr Pensionskassenguthaben beträgt heute 300'000 Franken. Im Alter von 50 Jahren hatten Sie 220'000 Franken angespart. Sie dürfen maximal 220'000 Franken vorbeziehen (da dieser Betrag höher ist als die Hälfte des aktuellen Guthabens von 150'000 Franken).
Zustimmung des Partners
Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft, benötigen Sie für einen Vorbezug die schriftliche Zustimmung Ihres Ehepartners oder Ihres eingetragenen Partners. Diese Regelung schützt die Altersvorsorge beider Partner:
- Bei einer Scheidung: Der Vorbezug gilt als Freizügigkeitsleistung und wird zwischen den Ex-Partnern im Rahmen des Vorsorgeausgleichs geteilt.
- Bei Konkubinatspaaren: Hier ist keine Zustimmung erforderlich, da Sie nicht verheiratet sind. Beachten Sie aber, dass im Todesfall möglicherweise keine Hinterlassenenleistungen an Ihre Partnerin bzw. Ihren Partner ausbezahlt werden – je nach Reglement Ihrer Pensionskasse.
| Kriterium | Vorbezug | Verpfändung |
|---|---|---|
Geld fliesst... |
sofort an Sie |
bleibt in der Pensionskasse |
Eigenkapital... |
erhöht sich |
wird von Bank angerechnet |
Hypothek |
niedriger |
höher (bis zu 90% des Verkehrswertes) |
Zinskosten |
tiefer |
höher |
Altersrente |
gekürzt |
unverändert |
Steuern |
Kapitalleistungssteuer sofort fällig |
keine sofortige Steuer |
Vorsorgeschutz |
reduziert (Tod/Invalidität) |
vollständig erhalten |
Häufige Fragen zum Vorbezug (FAQ)
In welchen Fällen ist ein Vorbezug aus der Pensionskasse generell möglich?
Das Gesetz erlaubt den Vorbezug von Pensionskassengeldern in drei Situationen:
- 1. Wohneigentumsförderung (WEF): Sie können Vorsorgegelder für den Kauf, Bau oder die Renovation von selbstbewohntem Wohneigentum einsetzen. Auch die Amortisation einer Hypothek oder der Erwerb von Genossenschaftsanteilen sind möglich.
- 2. Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Wenn Sie sich selbständig machen möchten, können Sie Ihr Pensionskassenguthaben beziehen. Voraussetzung: Sie müssen nachweisen, dass Sie hauptberuflich selbständig werden und sich von der obligatorischen Pensionskassenversicherung befreien lassen.
- 3. Definitive Auswanderung aus der Schweiz: Verlassen Sie die Schweiz endgültig und verlegen Ihren Wohnsitz in ein Land ausserhalb der EU/EFTA, können Sie Ihr gesamtes Pensionskassenguthaben beziehen. Bei Auswanderung in ein EU/EFTA-Land können Sie nur den überobligatorischen Teil beziehen.
- Wichtig: In allen Fällen dürfen Sie noch keine Altersleistungen beziehen und nicht invalid sein.
Kann ich das gesamte Guthaben der Pensionskasse vorzeitig beziehen?
Das hängt von Ihrem Alter und dem Verwendungszweck ab:
- Für Wohneigentum:
- Bis 50 Jahre: Ja, Sie können Ihr gesamtes Pensionskassenguthaben (Freizügigkeitsleistung) vorbeziehen.
- Ab 50 Jahre: Nein, Sie dürfen maximal den Betrag beziehen, den Sie im Alter von 50 Jahren angespart hatten, oder die Hälfte Ihres aktuellen Guthabens – je nachdem, welcher Betrag höher ist. - Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Ja, Sie können das gesamte Guthaben beziehen, unabhängig vom Alter.
- Bei definitiver Auswanderung:
- In Länder ausserhalb EU/EFTA: Ja, Sie können das gesamte Guthaben beziehen.
- In EU/EFTA-Länder: Sie können nur den überobligatorischen Teil beziehen. Der obligatorische Teil bleibt auf einem Freizügigkeitskonto gesperrt, bis Sie das Pensionsalter erreichen. - Mindestbetrag beachten: Bei Vorbezügen für Wohneigentum gilt ein Mindestbetrag von 20'000 Franken. Kleinere Beträge können nicht bezogen werden.
Was passiert, wenn ich die mit Vorbezug finanzierte Immobilie später verkaufe?
Bei einem Pensionskassenbezug ist der komplette Vorbezug plus Zinsen vor der Eigentumsübertragung an die Vorsorgestiftung zurückzuzahlen. Es sei denn, dass innert von zwei Jahren nach dem Verkauf eine neue selbstbewohnte Schweizer Liegenschaft erworben wird, die als Hauptwohnsitz dient.
Was passiert mit dem Vorbezug bei einer Scheidung?
Der vorbezogene Betrag wird bei der Scheidung im Vorsorge‑ und Güterrecht berücksichtigt. Bleibt die Immobilie bei einer Partei, muss der offene Vorbezug anteilig an die Vorsorgestiftung zurückbezahlt oder zwischen den Ehegatten verrechnet werden.
Kann ich Vorsorgegelder für eine Ferienwohnung nutzen?
Nein. Erlaubt sind Vorbezug oder Verpfändung nur für selbstbewohntes Wohneigentum, das als Hauptwohnsitz dient (also z.B. keine Finanzierung von Ferienwohnungen).
Kann ich Vorsorgegelder für Renovationen verwenden?
Ja, werterhaltende und wertsteigernde Investitionen an Ihrem selbstbewohnten Eigenheim sind zulässige Verwendungszwecke.
Akzeptiert werden z.B.:
- Energetische Sanierungen
- Ersatz von Dach, Fassade, Leitungen
- Ausbau Keller oder Dachstock
- Kompletterneuerung von Küche oder Bad
Nicht zulässig sind z.B.:
- Gewöhnliche Unterhaltsarbeiten (z.B. Malerarbeiten Ersatz einzelner Küchengeräte oder einzelner Teile des Badezimmers)
- Nicht dem Wohnzweck dienende Investitionen (Garage, Pergola, Umgebungs- und Gartenarbeiten) oder «Luxus-Investitionen» (z.B. Pool).
Reichen Sie der Vorsorgestiftung vor dem Bezug eine detaillierte Offerte ein und legen Sie nach Abschluss die Rechnungen vor. Die Rechnungen werden dann direkt von der 3a-Vorsorgestiftung bzw. der Pensionskasse bezahlt.
Beratung: Besser entscheiden mit der Migros Bank
Unsere kostenlosen Online‑Tools liefern einen ersten, datenbasierten Überblick über Ihre Möglichkeiten:
– Vorsorgerechner: Steuerersparnis und Sparpotenzial ermitteln
– Kapitalbezug‑Rechner: einmalige Kapitalleistungssteuer beim Vorbezug berechnen
– Hypotheken‑ und Tragbarkeitstool: Zinssätze prüfen und Monatsbelastung simulieren
Persönliche Beratung: Möchten Sie die Resultate besprechen und eine massgeschneiderte Strategie entwickeln? Dann vereinbaren Sie online einen Termin für eine unverbindliche Vorsorgeberatung – unsere Expertinnen und Experten begleiten Sie Schritt für Schritt.
Disclaimer
Dieser Beitrag dient ausschliesslich zu Informationszwecken für Personen in der Schweiz und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche können wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Jegliche Haftung, die aus der Nutzung der Inhalte entstehen, wird ausgeschlossen. Für (individuelle) Beratung und spezifische Fragestellungen empfehlen wir, sich an eine qualifizierte Fachberaterin bzw. einen qualifizierten Fachberater oder an eine Steuerexpertin bzw. einen Steuerexperten zu wenden. Bitte beachten Sie, dass wir keine Verantwortung für die Inhalte externer Links übernehmen.