Wohnen

Abschaffung Eigenmietwert: Das sind die Folgen für Wohneigentümer

Am 28. September 2025 sagte die Schweiz Ja zur Abschaffung des Eigenmietwerts. Somit wird vermutlich frühestens ab der Steuerperiode 2028 kein Eigenmietwert mehr zu versteuern sein. Was bedeutet das für Sie als Wohneigentümerin oder Wohneigentümer?

Lesedauer: 6 Minuten

Zusammenfassung

– Abstimmung: Am 28. September 2025 sagte die Schweiz Ja zur Abschaffung des Eigenmietwerts. Vermutlich frühestens ab der Steuerperiode 2028 wird kein Eigenmietwert mehr zu versteuern sein.

– Vor- und Nachteile: Mit dem Ja zur Abschaffung profitieren Neuerwerber von Wohneigentum sowie Besitzer von Wohneigentum, dessen Hypothekarfinanzierung bereits weitgehend oder ganz amortisiert ist. Umgekehrt erfahren Besitzer von sanierungsbedürftigem Wohneigentum im Vergleich zu heute steuerliche Nachteile.

– Energetische Sanierungen: Mit dem Ja zur Abschaffung können die Kosten von Energetischen Sanierungen bei den Bundessteuern nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Trotzdem empfehlen sich Energetische Sanierungen weiterhin, insbesondere mit Blick auf die weiterhin geltenden kantonalen Energiegesetze und die weiterhin möglichen kantonalen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten.

Sind neben Hypothekarzinsen auch andere Schuldzinsen nicht mehr abzugsfähig?

– Neuer Grundsatz bei der Einkommenssteuer: Zusammen mit der Besteuerung des Eigenmietwerts wird künftig auch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen wegfallen. Diese Änderung betrifft nicht nur die Hypothekarzinsen, sondern alle  Schuldzinsen von privaten Personen, also z.B. auch solche von Privatkrediten, Kreditkartenschulden, privaten Darlehen, Lombardkrediten usw.

– Ausnahmen: Es gibt zwei Ausnahmen vom obigen Grundsatz. Zum einen können Ersterwerber von Wohneigentum zehn Jahre lang einen beschränkten Schuldzinsabzug vornehmen (Maximalbetrag im 1. Jahr für Ehepaare 10'000 Franken und für Ledige 5000 Franken, danach Schuldzinsabzug jährlich um 10 Prozent des Maximalbetrags vermindert). Zum anderen können Personen mit steuerbaren Miet- oder Pachterträgen (z.B. Private mit vermieteten Eigentumswohnungen oder private Mehrfamilienhausbesitzer) einen Schuldzinsabzug im Verhältnis zwischen vermieteten bzw. verpachteten Liegenschaften und dem gesamten Vermögen vornehmen. Ein Beispiel findet sich im Faktenblatt des Eidgenössischen Finanzdepartements zur neuen Schuldzinsregelung.   

– Keine Änderung bei der Vermögenssteuer: Anders als bei der Einkommenssteuer ändert sich bei der Vermögenssteuer nichts. Schulden wie Hypotheken, Privatkredite, Kreditkartenschulden, private Darlehen, Lombardkredite usw. können weiterhin voll vom steuerbaren Vermögen abgezogen werden.

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