Vorsorgeauftrag erstellen: So sichern Sie Ihre Selbstbestimmung im Ernstfall
Ein Unfall oder eine Krankheit kann unverhofft passieren, und plötzlich ist man nicht mehr handlungsfähig. Erstellen Sie einen Vorsorgeauftrag und bestimmen Sie so frühzeitig, wer in Ihrem Namen entscheidet – für Ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl, für Ihre Finanzen und für Ihre täglichen Rechtsgeschäfte.
1. Warum brauchen Sie einen Vorsorgeauftrag?
Niemand denkt gern an den Moment, in dem man die Kontrolle über das eigene Leben verliert. Doch genau deshalb ist ein Vorsorgeauftrag so wichtig. Er hilft, wenn Sie urteilsunfähig und damit in Rechtsgeschäften handlungsunfähig werden. Das kann plötzlich geschehen, durch Unfall oder schwere Krankheit. Oder der Verlust der Urteilsfähigkeit kann schleichend geschehen, etwa im Alter. Im Vorsorgeauftrag bestimmen Sie zum Voraus, wer in diesem Fall die Vertretung Ihrer Interessen wahrnehmen soll.
2. Was ist ein Vorsorgeauftrag?
Der Vorsorgeauftrag umfasst drei Vertretungsbereiche: Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr.
- Personensorge: Der erste Bereich, die sogenannte Personensorge, betrifft Ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Hier können Sie Anordnungen zu den Themen Unterkunft, Unterhalt, Pflege oder Behandlung treffen. Im Vorsorgeauftrag kann beispielsweise geregelt werden, unter welchen Umständen die Wohnung aufgegeben und der Haushalt aufgelöst werden soll, welches Heim bevorzugt wird resp. welche Kriterien bei einer Auswahl zu berücksichtigen sind.
- Vermögenssorge: Der zweite Bereich des Vorsorgeauftrags betrifft die Vermögenssorge, also Ihre Vertretung in Vermögens- und Finanzangelegenheiten durch eine beauftragte Person. Hier kann sichergestellt werden, dass die beauftragte Person Ihr Vermögen sachgerecht verwaltet, so dass Ihre Lebenskosten gedeckt und Rechnungen rechtzeitig bezahlt werden. Dabei sollte auch ausdrücklich erwähnt sein, inwieweit die beauftragte Person befugt ist, die Anlagestrategie zu andern oder einzelne Titel zu kaufen und zu verkaufen.
- Vertretung im Rechtsverkehr: Der dritte Bereich des Vorsorgeauftrags umfasst schliesslich Ihre Vertretung im alltäglichen Rechtsverkehr gegenüber Banken, Behörden, Geschäftspartnern, der Familie usw. Soll sich die Vertretung auch auf ausserordentliche Rechtsgeschäfte erstrecken, wie z.B. Grundbuchgeschäfte im Zusammenhang mit einem Hauskauf oder mit der Errichtung einer Hypothek, müssen diese ausdrücklich im Vorsorgeauftrag aufgeführt sein.
3. Muss der Vorsorgeauftrag handschriftlich verfasst sein?
Damit Ihr Vorsorgeauftrag gültig ist, muss er entweder von Hand geschrieben und mit Datum und Unterschrift versehen sein, oder er muss mit einem Notar erstellt und öffentlich beurkundet werden. Zum Zeitpunkt, in dem Sie den Vorsorgeauftrag selber verfassen oder durch einen Notar erstellen lassen, müssen Sie urteilsfähig sein.
4. Wen können Sie als beauftragte Person bestimmen?
Sie können für jeden der drei Vertretungsbereiche (Personensorge, Vermögenssorge, Vertretung im Rechtsverkehr) ein und dieselbe Person oder jeweils andere Personen bestimmen. Dies kann eine natürliche Person (z.B. ein Familienmitglied oder ein Freund oder Bekannter) sein oder auch eine juristische Person (z.B. Ihr Treuhandunternehmen oder ausgewählte Banken).
Wichtig ist natürlich, dass Sie vor dem Abfassen des Vorsorgeauftrags das ausdrückliche Einverständnis der Person einholen, die Sie mit Ihrer Interessenwahrung beauftragen wollen. Es kann aber sein, dass die beauftragte Person später den Vorsorgeauftrag nicht mehr annehmen will, ihn nicht mehr annehmen kann (weil sie z.B. unterdessen verstorben ist oder, im Falle einer juristischen Person, nicht mehr existiert), den Vorsorgeauftrag nach der Annahme kündigt oder sich als ungeeignet erweist. Um solchen Fällen vorzubeugen, sollten Sie im Vorsorgeauftrag eine oder mehrere Ersatzpersonen bestimmen.
5. Wo sollten Sie den Vorsorgeauftrag aufbewahren?
Grundsätzlich steht es Ihnen frei, wo Sie Ihren Vorsorgeauftrag aufbewahren möchten. Wichtig ist, dass im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit rasch und einfach darauf zugegriffen werden kann. Es macht daher keinen Sinn, den Vorsorgeauftrag in einem Banksafe wegzusperren, auf den die beauftragte Person erst mit dem Vorsorgeauftrag in den Händen Zugriff hat. Stattdessen ist in gewissen Kantonen eine Hinterlegung des Vorsorgeauftrags bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) möglich. Der Ort der Deponierung lasst sich z.B. auch beim zuständigen Zivilstandsamt ins Personenstandsregister eintragen.
6. Unter welchen Voraussetzungen wird der Vorsorgeauftrag wirksam?
Wenn die KESB von der Urteilsunfähigkeit einer Person erfährt, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Ist das der Fall, prüft die Behörde, ob der Vorsorgeauftrag gültig ist. Voraussetzung für die Gültigkeit ist, dass das Dokument entweder eigenhändig verfasst, datiert und unterzeichnet ist oder dass es durch einen Notar öffentlich beurkundet wurde. Ist die Gültigkeit gegeben, prüft die KESB, ob die beauftragte Person geeignet erscheint und auch bereit ist, den Auftrag mit sämtlichen Bedingungen und Auflagen anzunehmen. Sind schliesslich alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Vorsorgeauftrag durch die Behörde für wirksam erklärt – sprich validiert. Die KESB händigt dem Vorsorgebeauftragten einen Legitimationsausweis aus, in welchem seine Aufgaben und Befugnisse festgehalten sind. Mit dieser Urkunde kann sich der Beauftragte gegenüber Dritten ausweisen, beispielsweise gegenüber einer Bank.
7. Können Sie den Vorsorgeauftrag widerrufen?
Der Vorsorgeauftrag kann von Ihnen jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange Sie urteilsfähig sind und er noch nicht von der KESB validiert worden ist.
8. Wer vertritt Ihre Interessen ohne Vorsorgeauftrag?
Fehlt ein gültiger Vorsorgeauftrag, kann die urteilsunfähige Person durch ihren Ehepartner oder ihren eingetragenen Partner vertreten werden. Bei Konkubinatspaaren greift automatisch die KESB ein und bestimmt einen Beistand. Deshalb ist besonders fürKonkubinatspaare die Errichtung eines Vorsorgeauftrags wichtig.
Was medizinische Massnahmen sowie den Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen anbelangt, gilt die folgende gesetzliche Rangfolge für Personen, die Sie vertreten:
- die in einer Patientenverfügung bezeichnete Person;
- der Beistand oder die Beiständin, sofern diese Person ein Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen hat;
- die Ehegattin und der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin und der eingetragene Partner, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit der urteilsunfähigen Person besteht oder ihr regelmassiger und persönlicher Beistand geleistet wird;
- die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmassigen und persönlichen Beistand leistet;
- die Nachkommen;
- die Eltern;
- die Geschwister;
wobei bei den letzten drei Kategorien verlangt wird, dass der urteilsunfähigen Person regelmässiger und persönlicher Beistand geleistet wird.
9. Macht der Vorsorgeauftrag auch bei Verheirateten Sinn?
Wie erwähnt, ist für Konkubinatspaare die Errichtung eines Vorsorgeauftrags besonders wichtig. Er kann aber auch bei Verheirateten und bei eingetragenen Partnerschaften sinnvoll sein. Ehepartner und eingetragene Partner haben zwar ohne Vorsorgeauftrag ein gesetzlich geregeltes Vertretungsrecht. Dieses ist aber in zwei wichtigen Punkten eingeschränkt:
- Das gesetzlich geregelte Vertretungsrecht besteht nur, wenn die Beziehung effektiv gelebt wird. Das heisst, wenn das Paar einen gemeinsamen Haushalt führt oder wenn z.B. im Falle eines Pflegeheimaufenthalts des einen Partners der andere Partner regelmassig und persönlich Beistand leistet.
- Das gesetzliche Vertretungsrecht umfasst nur alltägliche Rechtshandlungen, wie sie zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise anfallen, sowie jene Aktivitäten, welche die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte betreffen. Für darüber hinausgehende Handlungen muss die Zustimmung der KESB eingeholt werden. Das ist z.B. der Fall bei der Erhöhung der Hypothek, beim Verkauf der Liegenschaft, der Kündigung der gemeinsamen Wohnung oder bei Ausrichtung von Schenkungen oder Darlehen. Bestehen Zweifel, ob ein Bankgeschäft unter die gesetzliche Vertretung fallt, hat die KESB darüber zu entscheiden.
Falls ein Ehegatte oder eingetragener Partner auch für die ausserordentliche Vermögensverwaltung eine Vertretung vorsehen mochte, eine andere oder zusätzliche Person beauftragen will oder konkrete Anordnungen treffen möchte, kann er dies in einem Vorsorgeauftrag regeln.
10. Ersetzt eine Bankvollmacht im Rechtsverkehr mit den Banken den Vorsorgeauftrag?
Nein, die Bank akzeptiert keine Bankvollmacht, wenn bei der Kundin bzw. beim Kunden Urteilsunfähigkeit vorliegt. Stattdessen verlangt sie einen von der KESB validierten Vorsorgeauftrag.
Wie grenzt sich der Vorsorgeauftrag von der Patientenverfügung ab?
Mit dem Vorsorgeauftrag können Sie regeln, wer Sie im Falle der Urteilsunfähigkeit in Vermögensangelegenheiten und in anderen Rechtsgeschäften vertritt. Zudem können Sie darin bestimmen, wer bei Ihrer Urteilsunfähigkeit die sogenannte Personensorge übernimmt. Bei der Personensorge geht es u.a. um medizinische Massnahmen. Diese können alternativ auch in einer Patientenverfügung geregelt werden.
Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die behandelnden Ärzte. Gleichzeitig entlastet sie die Angehörigen und erleichtert die Entscheidungsfindung in schwierigen Situationen. In der Patientenverfügung kann eine Person bestimmt werden, die anstelle der verfügenden Person über die zu treffenden medizinischen Massnahmen entscheidet. Neben oder anstelle der Entscheidungsdelegation kann die verfügende Person in der Patientenverfügung selbst Anweisungen zu konkreten Massnahmen treffen. Sie kann z.B. festlegen, ob und allenfalls unter welchen Umständen sie einer Reanimation oder einer künstlichen Ernährung zustimmt oder diese ablehnt. Es kann zudem festgehalten werden, welchen Personen das medizinische Personal Auskunft erteilen muss und welchen sie keine Auskunft erteilen darf. Die verfügende Person kann Verfügungen über ihren Körper treffen z.B. betreffend Organentnahme und Autopsie.
In dieser Hinsicht ist also die Patientenverfügung in Bezug auf medizinische Massnahmen oftmals detaillierter als der Vorsorgeauftrag. Noch ein letzter Tipp: Wenn Sie sich sowohl für einen Vorsorgeauftrag mit Personensorge als auch für eine Patientenverfügung entscheiden, wählen Sie dieselbe Person für Ihre Interessenvertretung. Andernfalls sollten Sie die Kompetenzen zwischen den beiden Personen klar abgrenzen oder regeln, dass z.B. die Patientenverfügung im Konfliktfall den Vorrang hat.
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