Vorsorgeauftrag: So sichern Sie Ihre Selbstbestimmung im Ernstfall
Ein Unfall oder eine Krankheit kann unverhofft passieren, und plötzlich ist man nicht mehr handlungsfähig. Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie frühzeitig, wer in Ihrem Namen entscheidet – für Ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl, für Ihre Finanzen und für Ihre täglichen Rechtsgeschäfte.

Wie grenzt sich der Vorsorgeauftrag von der Patientenverfügung ab?
Mit dem Vorsorgeauftrag können Sie regeln, wer Sie im Falle der Urteilsunfähigkeit in Vermögensangelegenheiten und in anderen Rechtsgeschäften vertritt. Zudem können Sie darin bestimmen, wer bei Ihrer Urteilsunfähigkeit die sogenannte Personensorge übernimmt. Bei der Personensorge geht es u.a. um medizinische Massnahmen. Diese können alternativ auch in einer Patientenverfügung geregelt werden.
Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die behandelnden Ärzte. Gleichzeitig entlastet sie die Angehörigen und erleichtert die Entscheidungsfindung in schwierigen Situationen. In der Patientenverfügung kann eine Person bestimmt werden, die anstelle der verfügenden Person über die zu treffenden medizinischen Massnahmen entscheidet. Neben oder anstelle der Entscheidungsdelegation kann die verfügende Person in der Patientenverfügung selbst Anweisungen zu konkreten Massnahmen treffen. Sie kann z.B. festlegen, ob und allenfalls unter welchen Umständen sie einer Reanimation oder einer künstlichen Ernährung zustimmt oder diese ablehnt. Es kann zudem festgehalten werden, welchen Personen das medizinische Personal Auskunft erteilen muss und welchen sie keine Auskunft erteilen darf. Die verfügende Person kann Verfügungen über ihren Körper treffen z.B. betreffend Organentnahme und Autopsie.
In dieser Hinsicht ist also die Patientenverfügung in Bezug auf medizinische Massnahmen oftmals detaillierter als der Vorsorgeauftrag. Noch ein letzter Tipp: Wenn Sie sich sowohl für einen Vorsorgeauftrag mit Personensorge als auch für eine Patientenverfügung entscheiden, wählen Sie dieselbe Person für Ihre Interessenvertretung. Andernfalls sollten Sie die Kompetenzen zwischen den beiden Personen klar abgrenzen oder regeln, dass z.B. die Patientenverfügung im Konfliktfall den Vorrang hat.