Clever überbrücken
Ein Freizügigkeitskonto empfiehlt sich in folgenden Fällen:
- Sie haben wegen dauernder oder vorübergehender Aufgabe der Erwerbstätigkeit frei gewordene Pensionskassenguthaben
- Sie müssen bei einem Stellenwechsel weniger Pensionskassengeld in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers einzahlen, als Ihnen aus der Pensionskasse des alten Arbeitgebers ausbezahlt wird
- Sie machen sich selbstständig und möchten Ihr Pensionskassengeld nicht bar ausbezahlt haben
Kapitalauszahlung
Ihr Kapital können Sie sich frühestens 5 Jahre vor Erreichen des AHV-Alters auszahlen lassen oder bei einer der folgenden Gegebenheiten:
- falls Sie das Kapital für den Kauf eines selbstbewohnten Eigenheims einsetzen
- falls Sie bestehende Hypotheken mit dem Kapital amortisieren
- falls Sie sich selbstständig machen
- falls Sie die Schweiz endgültig verlassen*
- falls Sie eine ganze IV-Rente beziehen
*) Barauszahlungen wegen endgültigem Verlassens der Schweiz sind ab 1. Juni 2007 nicht mehr möglich, wenn eine versicherte Person in einen EU-/EFTA-Staat zieht und dort der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität oder Tod untersteht. Für den Teil der Freizügigkeitsleistung, welcher aus der überobligatorischen Vorsorge stammt, ist die Barauszahlung nach wie vor möglich.
Ihre Vorteile
- höherer Zinssatz als bei Sparkonten, aktuell 1.5%
- keine Vermögens-, Einkommens- und Verrechnungssteuer bis zur Auszahlung des Kapitals (Besteuerung erfolgt bei der Auszahlung zu einem reduzierten Steuersatz und separat zum übrigen Einkommen)
- keine Verzinsungslimite
- keine Gebühr auf der Kontoführung