Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat per 1. Januar 2010 die Freigrenze für die Verrechnungssteuer von bisher 50 auf neu 200 Franken erhöht. Diese Regelung kommt erstmals bei der Steuererklärung im nächsten Jahr zur Anwendung.
Freigrenze betrifft weitere Konten
Neu gilt diese Freigrenze nicht mehr nur für reine Spareinlagen, sondern für sämtliche Kundenguthaben auf Kontobasis, die einmal jährlich abgeschlossen werden. Dazu gehören insbesondere:
- Konten zum Zahlen:
Privatkonto, Jugendstartkonto, Euro-Privatkonto, Euro-Kontokorrent, CHF-Kontokorrent, Mietzinskonto, und Premium-Konto
- Konten zumSparen:
Sparkonto, Anlagesparkonto, Jugendsparkonto, Seniorensparkonto, Geschenksparkonto und Mietzinsdepot.
Die Freigrenze gilt im Weiteren auch für Festgeldanlagen, nicht jedoch für Kassenobligationen, Termingeld- und Callgeldanlagen. Die Soll- und Habenzinsen können weiterhin miteinander verrechnet werden.